Sobald ein Unternehmen verpackte Waren vertreibt, muss es sich mit einem komplexen Thema auseinandersetzen: der Lizenzierung von Verpackungsmaterial Denn die schützen nicht nur die darin enthaltene Ware, sondern verursachen Abfall.
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Sinn und Zweck von Verpackungen
Sie dienen dazu, die Ware vor äußeren Einflüssen zu schützen. Zudem schützen sie Produkte vor Verunreinigungen und gewährleisten ihre Haltbarkeit. Da sie ebenso dazu genutzt werden, die Marke des Herstellers kenntlich zu machen und einen Kaufanreiz zu erzeugen, sind Produktverpackungen für Marketingzwecke ebenfalls relevant.
Sie haben aber auch einen negativen Nebeneffekt: Sie verursachen Abfall – und der fällt größtenteils beim Endverbraucher an. Der so entstehende Müll wird dann wiederum von einem Entsorgungsunternehmen gesammelt und der Verwertung zugeführt. Das belastet die Kommunen. Deshalb wurde in den 90ern ein System eingeführt, das nicht den Staat, sondern den Inverkehrbringer als Verursacher des Abfalls in die Pflicht nimmt.
Das duale System
Um dies zu ermöglichen, wurde 1993 mit der Verpackungsverordnung (VerpackV) erstmals ein Regelwerk erlassen, das den Umgang mit diesen Materialien in Deutschland festschreibt. Darin wurde die Pflicht zum Sammeln und Recyclen der Verpackungen von den Kommunen auf die Hersteller übertragen. Die sind seitdem dazu verpflichtet, die Verpackungen ihrer Produkte an einem dualen System zu beteiligen und sie zu entsorgen beziehungsweise wiederzuverwerten.
Um sicherstellen zu können, dass die Verantwortung zur Entsorgung von Verpackungen tatsächlich von den Herstellern übernommen wird, sind sie durch die Verordnung dazu verpflichtet, die Verpackungen zu lizenzieren und damit ihre Systembeteiligungspflicht zu erfüllen. Ohne eine Lizenzierung ist der Vertrieb von verpackten Waren gesetzlich nicht erlaubt.
Verschärfungen der Verpackungsverordnung
Die Verpackungsverordnung wurde 2019 vom Verpackungsgesetz (VerpackG) abgelöst. Die neuen Regelungen sollen dazu beitragen, Verpackungsabfälle zu reduzieren oder ganz zu vermeiden. Für Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen, wurden deshalb entsprechende Anreize geschaffen.
Diese wiederum dienen zugleich der Förderung ressourcenschonender Wirtschaftskreisläufe und damit der Erhöhung der Recyclingquote. Im Gesetz verankert ist außerdem eine Registrierungs- und Datenmeldepflicht. Diese schützt die Marktteilnehmer einerseits vor unlauterem Wettbewerb, andererseits sorgt sie für mehr Transparenz.
Das Verpackungsgesetz wurde in den Folgejahren überabreitet und an aktuelle EU-Richtlinien angepasst. So wurde die Registrierungspflicht erweitert auf alle mit Ware befüllten Verpackungen. Das betrifft zum Beispiel Transportverpackungen und gewerbliche Verkaufsverpackungen. Die Bundesregierung prüft und überarbeitet das Verpackungsgesetz regelmäßig, so können zeitnahe Entwicklungen berücksichtigt werden.
Wie Verpackungen lizenziert werden
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ist die erste Anlaufstelle für die Systembeteiligung. Sie ist dafür verantwortlich, Erzeuger von Verpackungsmaterialien zu registrieren. Die ZSVR überwacht zudem die Erfüllung der Recyclingquoten und die finanzielle Förderung von nachhaltigeren Verpackungen.
Die Registrierung erfolgt über das öffentliche Portal LUCID. Nach Angabe der notwendigen Daten stellt das Portal die Registrierungsnummer bereit, die sowohl als persönliche Kennnummer für die ZVSR als auch für das jeweilige duale System verwendet wird. Die angegebenen Verpackungen sind über LUCID für Drittanbieter einsehbar. Das sorgt für mehr Transparenz und soll das Melden von Verstößen erleichtern.
Im nächsten Schritt wird das passende duale System ausgewählt. Dieses ist nicht nur dazu verpflichtet, die Entsorgung der Verpackungen zu übernehmen, es übermittelt ebenso die zur Lizenzierung angegebenen Mengen an die ZVSR. Dadurch ist ein besserer Überblick möglich, welche Verpackungsmengen in Umlauf sind. Die entstehenden Kosten richten sich nach der Menge und Art der Verpackungs-Materialien.
Zudem ist die Abgabe einer Vollständigkeitserklärung notwendig, wenn folgende Mengen an Verpackungsmaterialien innerhalb eines Jahres überschritten werden:
- 80 Tonnen Glas
- 50 Tonnen Karton / Papier / Pappe
- 30 Tonnen Metalle / Kunststoffe / Verbundstoffe
Die unterschiedlichen Verpackungsklassifikationen
Nach § 3 VerpackG gibt es für Verpackungen folgende Kategorien:
- Verkaufsverpackungen werden dem Endverbraucher als Einheit aus Ware und Verpackung angeboten. Ein gutes Beispiel hierfür ist Zahnpasta, die in einer Tube verpackt ist.
- Umverpackungen dienen dazu, den Inhalt zu schützen oder die Ware besser stapeln zu können. Im Falle des Produkts Zahnpasta wäre das die Faltschachtel, in der wiederum die Zahnpastatube verpackt ist.
- Transportverpackungen erleichtern den Transport der Ware und dienen der Vermeidung von Transportschäden. Dazu zählt zum Beispiel der Karton, in dem größere Gebinde eines Produktes verpackt sind. Eine Weitergabe an den Kunden entsteht in den meisten Fällen nicht beziehungsweise ist nicht notwendig.
- Versandverpackungen werden beim Letztvertreiber mit Waren befüllt, um die Übergabe des Produkts zu ermöglichen. So müssen beispielsweise Betreiber von Restaurants ihre Speisen in einer Serviceverpackung anbieten, damit der Endverbraucher diese sicher und hygienisch zu sich nach Hause transportieren kann.
Video: Das Verpackungsgesetz: die neuen Pflichten im Überblick
Konsequenzen bei Nichteinhaltung des Verpackungsgesetzes
Um Verstöße gegen das Gesetz zu ahnden, gibt es einen umfangreichen Bußgeldkatalog, in dem die verschiedenen Rechtsverstöße sowie die die Höhe des jeweiligen Bußgeldes definiert sind. So müssen Händler bei Zuwiderhandlungen gegen die Hinweispflichten bis zu 10.000 Euro Strafe zahlen. Eine fehlende oder fehlerhafte Beteiligung am Dualen System wird mit einem Bußgeld von bis zu 200.000 Euro bestraft.
Zusätzlich können die zu Unrecht erzielten Gewinne abgeschöpft sowie ein Verbot zur weiteren Verbreitung der Waren ausgesprochen werden, bis das Bußgeld bezahlt wurde. Für die Überprüfung von Verstößen ist die ZSVR verantwortlich, während die Behörden des jeweiligen Bundeslands für die Durchführung der Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständig sind.