Ein Verein muss sich vielfältigen verwalterischen Aufgaben stellen, an denen er rechtlich nicht vorbeikommt. Ganz wichtig ist die Buchhaltung, damit die gesamte Tätigkeit Hand und Fuß hat. Doch was müssen laut Steuerrecht Vereine beachten? 7 Tipps haben wir zusammengetragen, denn Fragen wie „Gibt es die Möglichkeit, gänzlich von Steuern befreit zu werden?“ haben Antworten – ungewöhnlicherweise von einer Stelle, die man wohl nicht erwartet hätte: das Finanzministerium höchstselbst. Lesen Sie im Folgenden 7 Tipps, die das Niedersächsische Finanzministerium für Vereine herausgegeben hat. Dabei stellt diese Liste nur eine kleine Auswahl der Tipps dar, die seitens der Finanzämter und Finanzministerien für Vereine herausgegeben werden.
1. von 7 Tipps für Vereine: Unterscheidung nach Steuerrecht zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen
Die Frage, ob die Einnahmen, die im Rahmen der üblichen Tätigkeit des Vereins erzielt werden, steuerfrei sind oder nicht, kann nicht pauschal beantwortet werden. Wichtig ist dabei, in welchem Tätigkeitsbereich der betreffende Verein arbeitet. Geht es um einen Zweckbetrieb, um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, um eine Vermögensverwaltung oder wird ein ideeller Bereich bedient? Die beiden letztgenannten Bereiche sind ohne Ausnahme steuerfrei. Einnahmen können hier zum Beispiel durch Zuschüsse und Spenden erzielt werden, durch Schenkungen, Mitgliedsbeiträge oder Erbschaften. Vermögensverwaltungen erzielen ihre Einnahmen unter anderem aus Zinsen von Geldanlagen oder aus Erträgen, die durch Wertpapiere gutgeschrieben werden konnten. Es muss eine Bescheinigung des Finanzamts über die Gemeinnützigkeit des Vereins vorliegen, dann wird zum Beispiel keine Kapitalertragssteuer abgeführt.
2. von 7 Tipps für Vereine: Unterscheidung steuerpflichtiger und steuerfreier wirtschaftlicher Betätigungen
Als Zweckbetrieb gilt ein Verein dann, wenn er nach seiner Satzung handelt und hier steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht werden. Der Verein darf auch nicht in Konkurrenz zu anderen Geschäftsbetrieben handeln, die ähnliche Leistungen erbringen. Die wirtschaftliche Tätigkeit muss mit der ideellen Tätigkeit der Vereine übereinstimmen. Arbeitet der Verein nur an der Erbringung finanzieller Mittel zur Verwirklichung des Satzungszweckes (ohne ideelle Grundlage), so handelt es sich nicht um eine steuerbegünstigte Tätigkeit. Anzurechnen sind zum Beispiel Krankenhäuser, Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, Pflegeheime, Mahlzeitendienste oder Kindergärten, um nur einige Beispiele zu nennen.
3. von 7 Tipps für Vereine: Steuerrecht kennt mehrere Steuerarten
Vereine werden laut Steuerrecht mit allen Steuerarten belegt, die üblicherweise angesetzt werden. So ist zum einen die Umsatzsteuer zu nennen, zum anderen die Körperschaftssteuer, die Gewerbesteuer oder die Kapitalertragssteuer. Ausschlaggebend ist immer, welche Tätigkeit der Verein verfolgt bzw. was das satzungsgemäß festgelegte Vereinsziel ist. Danach richtet sich, ob nach dem geltenden Steuerrecht eine Steuerpflicht, eine Steuervergünstigung oder eine Steuerbefreiung vorliegt.
4. von 7 Tipps für Vereine: Befreiung von der Umsatzsteuer möglich
Es gibt nicht nur 7 Wege, von der Umsatzsteuer befreit zu werden – einige wenige möchten wir an dieser Stelle aufzeigen. So kennt das Steuerrecht die Möglichkeit, dass sich ein Verein bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden von der Umsatzsteuer befreien kann. Werden aber Möbel und Vorrichtungen vermietet oder verpachtet, so fällt die Umsatzsteuer an. Auch die Überlassung von Sportanlagen zur Nutzung durch Dritte wird mit einer Umsatzsteuer versehen.
Allein die Tatsache, dass ein Verein gemeinnützig arbeitet und in dieser Art auch anerkannt ist, ist kein Grund für die Befreiung von der Umsatzsteuer. Entgeltliche Leistungen von Jugendgruppen werden wiederum nicht mit der Umsatzsteuer belegt, das gilt auch für Teilnehmergebühren.
5. von 7 Tipps für Vereine: Steuerrecht sieht 7 Prozent als ermäßigten Steuersatz vor
Für einen Verein gilt laut Steuerrecht, dass er dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent unterliegt. Hier sieht das Steuerrecht Vereine (7 Prozent bezogen) vor, die als Zweckbetriebe anerkannt sind. Arbeitet der Verein jedoch als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, so muss er allerdings die 19 Prozent Umsatzsteuer abführen.
6. von 7 Tipps für Vereine: Durch Vorsteuerabzug die Umsatzsteuer mindern
Werden die Leistungen, die von Dritten für den Verein erbracht werden, für steuerpflichtige Umsätze verwendet, so kann die Vorsteuer abgezogen werden. Nicht umsatzsteuerbare Tätigkeiten oder solche, die generell steuerfrei sind, können jedoch nicht die Umsatzsteuer durch Abzug der Vorsteuerbeträge mindern. Sofern der Verein maximal 35.000 Euro an steuerpflichtigen Umsätzen im Vorjahr erwirtschaftet hat, kann er einen pauschalen Durchschnittssteuersatz von 7 Prozent ansetzen. Werden nur Umsätze zum ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent erbracht, so ist die Pauschalierung der Vorsteuer ohne Fälligwerden der Umsatzsteuer-Zahllast gegenüber dem Finanzamt möglich. Ein Verein kann zwischen der Pauschalierung des Vorsteuerabzugs und der genauen Zuordnung der anfallenden Vorsteuern wählen. Bei letztgenannter Variante müssen allerdings unternehmerische und nichtunternehmerische Bereiche voneinander getrennt werden.
7. von 7 Tipps für Vereine: Die Gewerbesteuer berücksichtigen
Ein Verein braucht laut Steuerrecht keine Gewerbesteuer zahlen, wenn er im Bereich der Vermögensverwaltung, ideell oder als Zweckbetrieb tätig ist. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe hingegen müssen die Gewerbesteuer zahlen. Liegen die Einnahmen im Jahr jedoch unter 35.000 Euro, so fällt keine Gewerbesteuer an. Wird der Jahresumsatz überschritten, wird der Verein steuerpflichtig, wobei er einen Freibetrag von 5.000 Euro zugestanden bekommt.
Das Steuerrecht kennt für einen Verein noch viele weitere Tricks und Kniffe, mit denen Steuern gespart werden können. Wichtig ist immer, dass die Vereine ideell handeln, sie sollen einem gemeinnützigen Zweck dienen. Andernfalls werden sie mit Steuern belegt, obgleich hier der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent genutzt werden kann.
Vereine können überdies als Arbeitgeber auftreten und müssen dann die Lohnsteuer abführen – eine weitere Steuerart, mit der sich die Buchhaltung befassen muss. Der Beschäftigte schuldet dem Verein seine Arbeitskraft, der Verein ist weisungsberechtigt. Wichtig für die Einstufung ist hier die Gesamtheit des Arbeitsverhältnisses. Als angestellte Personen gelten zum Beispiel Geschäftsführer von Vereinen, hauptberufliche Trainer oder Platzwarte. Sie müssen ähnliche Leistungen immer wieder erbringen und dürfen nicht selbstständig tätig sein. Unter bestimmten Bedingungen kann auch der nebenberufliche Trainer als Angestellter gelten. Dieser wiederum muss seine Einnahmen nicht versteuern, wenn sie unter der jeweils aktuellen Grenze nach dem Steuerrecht liegen.
Bildnachweis: © Fotolia – Gina Sanders, freeimages.com – B S K