Spesen: Definition, Pauschale und was das Finanzamt dazu sagt
Spesen: Verschiedene Kosten bei Auswärtstätigkeiten
Eine Übernachtung im Hotel sowie der Kauf von Speisen und Getränken während einer Dienstreise wird als Verpflegungsmehraufwand bezeichnet. Dieser nennt sich im Fachjargon „Spesen“, welche wiederum vom Arbeitgeber erstattet werden. Auch die Abrechnung gegenüber dem Finanzamt ist möglich.
Meist geht es bei einer Spesenabrechnung nur darum, die Kosten für Speisen und Getränke zurückzubekommen, teilweise werden aber auch alle anfallenden Kosten während einer längeren Abwesenheit von zu Hause einbezogen. Dann gehören auf die Spesenabrechnung auch die Kosten für die An- und Abreise, für die Mobilität vor Ort sowie für das Hotel. Damit werden alle Reisekosten zusammengezählt, die während der Dienstreise anfallen. Teilweise werden sogar die Telefonkosten mit hinzugerechnet.
Die Abrechnung der Spesenkosten erfolgt bei einem Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber. Selbstständige hingegen müssen den Verpflegungsmehraufwand über die Steuererklärung geltend machen. Erstattet der Arbeitgeber die Kosten nicht, werden sie in die Einkommenssteuererklärung eingetragen und vom Finanzamt erstattet. Sie mindern in dem Fall die Einkommenssteuerlast.
Wichtig zu wissen: Es werden nicht alle Kosten zurückerstattet, sondern es geht lediglich um die tatsächlich entstandenen und nachweisbaren Mehrkosten. In der Regel gibt es einen Pauschalbetrag pro Arbeitstag, der angesetzt werden kann.
Kleine Spesenpauschale
Große Spesenpauschale
Das sagt das Finanzamt
Das Finanzamt erstattet die angefallenen Spesen über die Pauschalbeträge, zu denen unter anderem die Reisekostenpauschale zählt. In der Steuererklärung werden damit nicht die tatsächlich angefallenen Kosten geltend gemacht.
Wie hoch die einzelnen Spesensätze genau sind, hängt auch vom Reiseland ab.
Übrigens erstattet das Finanzamt beispielsweise Übernachtungskosten nur dann in voller Höhe, wenn sie als angemessen eingestuft werden. Wer als Arbeitnehmer auf Dienstreise in einem Luxushotel übernachten möchte, kann die Kosten dafür nicht voll abrechnen. Hierfür gibt es lediglich den üblichen Pauschalsatz.
Die Kosten, die darüber liegen, müssen vom Arbeitnehmer selbst getragen werden. Vergleichbares gilt für Speisen und Getränke: Mehrgängige Menüs im Sternerestaurant bezahlt kein Finanzamt.