Was unterscheidet selbständige Arbeit von nichtselbständiger Arbeit und was gilt es für Freiberufler und Gewerbetreibende alles zu beachten in Punkto Steuern? Informationen rund um die Selbständigkeit mit hilfreichen Tipps und Tricks.
Zunächst aber eine ganz banale Frage: Wie wird das eigentlich geschrieben? Heißt es selbständige Arbeit oder selbstständige Arbeit? Ein St oder zwei St? Geht man von der Wortherkunft aus, kann eigentlich nur die zweite Variante richtig sein, denn bei der ersteren würde ja etwas fehlen. Geht man vom allgemeinen Sprachgebrauch aus, wird das St in „selbst“ allerdings in aller Regel verschluckt, weswegen „selbständig“ die richtige Variante wäre. Die einfache Antwort auf die Frage: Seit der Rechtschreibreform im Jahr 1996 sind beide Varianten zulässig, wobei der Duden das doppelte St und selbstständig präferiert. Beide Formen sind heute landauf- und landabwärts anzutreffen.
Selbständige Arbeit: Die Definition
Was ist selbständige Arbeit eigentlich? Das Gesetz macht eine Herleitung nur bedingt möglich und spricht bei allen Beschäftigungen im sozialversicherungsrechtlichen Sinne von nichtselbständiger Arbeit (§ 7 Absatz I SGB IV). Im Umkehrschluss bedeutet das, dass selbständige Arbeit solche Tätigkeiten sind, die nicht aus einem abhängigen Arbeitsverhältnis heraus ausgeführt werden. Kurzum: Wer in eigener Verantwortung handelt, dabei selber über seine Arbeitszeiten und -mittel entscheidet, überhaupt eine unabhängige Entscheidungsfreiheit inne hat, handelt als Selbständiger.
Freiberufliche Arbeit vs. Gewerbe vs. selbständige Arbeit
Im Zusammenhang mit selbständiger Arbeit liest und hört man auch immer wieder von Freiberuflern und Gewerbebetrieb. Worin besteht eigentlich der Unterschied? Gibt es vielleicht sogar Überschneidungen und welche genau sind das? Beiden ist gemein: Sie werden als selbständige Arbeit bezeichnet und unterscheiden sich teilweise sogar nur in Nuancen.
Definition: Freiberufler
Die Definition für Freiberufler findet sich im Gegensatz zur Selbständigkeit direkt im Gesetz und muss nicht erst aus dem Umkehrschluss hergeleitet werden. Gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 des Einkommenssteuergesetzes (kurz EStG) sind Freiberufler solche, die wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch, unterrichtend oder erzieherisch selbständig tätig sind. Die folgende Aufzählung definiert folgende Berufe als freiberufliche selbständige Arbeit:
Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen
Dass diese Aufzählung allerdings nicht abschließend ist, verdeutlicht der letzte Punkt der Liste „und ähnliche Berufe“. Eine genaue Einordnung ist daher nicht immer möglich. Bei Unklarheit über eine Einordnung sollte eine Klärung mit dem Finanzamt geschehen, denn das hat das letzte Wort.
Definition: Gewerbebetrieb
Die Unterscheidung zum Gewerbebetrieb fällt auf den ersten Blick alles andere als einfach. Anders als die freiberufliche Tätigkeit wird der Gewerbebetrieb allerdings nicht im EStG definiert. Gemeinhin zählt als eine gewerbliche Tätigkeit eine selbständige Arbeit, die für Dritte deutlich erkennbar und nicht als freiberufliche zu qualifizieren ist, eine gewisse Gewinnerzielungsabsicht hegt und planmäßig und auf Dauer angelegt ist. Regelmäßig geht man davon aus, dass ein Gewerbebetrieb dem Handwerk und der Industrie und so dem produzierenden und verarbeitenden Gewerbe zuzurechnen ist.
Beispiele für selbständige Arbeit aus einem Gewerbebetrieb sind folgende Berufe: Altenpfleger, Anlageberater, Apotheker, Buchhalter, Designer, Energieberater, Ernährungsberater, Finanz- und Kreditberater, Gärtner, Makler, Projektmanager, PR-Berater, Kfz-Sachverständiger, Unternehmensberater, Versicherungsberater
Die Aufzählung ist freilich nicht abschließend. Bei folgenden Berufen gibt es regelmäßig Probleme, ob sie als Freiberufler oder Gewerbetreibender einzuordnen sind:
Fotograf: Sofern er nicht künstlerisch tätig ist, ist ein Fotograf als Gewerbetreibender zu qualifizieren. Wo tatsächlich die künstlerische Tätigkeit beginnt, ist nicht gänzlich klar umrissen, allerdings wurden nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs schon Landschafts-, Künstler-, Portrait- und Werbefotografen als Gewerbetreibende eingeordnet. Die Hürden für eine Einordnung als Freiberufler sind relativ hoch, so dass die künstlerische Komponente verlangt, dass die fotografische Kunst auch schon einen gewissen Stellenwert erlangt haben muss.
Designer: Ähnliches gilt für Designer. Sobald sie künstlerisch tätig werden, gelten sie als Freiberufler. Schon bei einem Webdesigner ist das allerdings umstritten.
Schriftsteller: Auch wenn Schriftsteller in der Regel als Freiberufler zu qualifizieren sind, kann das anders sein, wenn sie ihre Bücher selber verkaufen. Dann betreiben sie auch eine gewerbliche Tätigkeit, womit sie als Gewerbebetrieb eingestuft werden.
Das letzte Wort hat in der Regel immer das Finanzamt, denn die Einstufung in die beiden Kategorien selbständiger Arbeit sind entscheidend für die Besteuerung. Doch dazu später mehr.
Abgrenzung zur sogenannten Scheinselbständigkeit
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Abgrenzung selbständiger Arbeit zur Scheinselbständigkeit. Als Scheinselbständige werden solche bezeichnet, die nach außen hin einer selbständigen Arbeit nachgehen, die Vertragsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber aber ein Abhängigkeitsverhältnis nahelegen und dieses eher einem Angestelltenverhältnis gleicht als einer selbständigen Tätigkeit.
Wann genau eine solche Scheinselbständigkeit vorliegt, ist allerdings selbst unter Juristen mehr als stark umstritten. Kriterien dafür liefert ein Blick in § 7 Absatz 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs IV:
„Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“
In jedem Fall ist also eine Einzelfallprüfung nötig, doch gerade für Freelancer, die für einzelne Projekte von Unternehmen auf selbständiger Basis tätig sind, bietet die Formulierung jede Menge Rechtsunsicherheit und mögliches Konfliktpotential, dem kaum wirksam entgegen getreten werden kann.
Selbständige Arbeit = Selbst & ständig
Ein Satz, der vielen Selbständigen bei der Vorstellung ihres Berufs mitschwingt, ist der, dass sie „selbst und ständig“ arbeiten. Aber ist das wirklich so? Artet selbständige Arbeit so aus, dass man keine Freizeit mehr hat und ständig seiner Arbeit nachgeht?
Wie bei so vielem gilt auch hier: Es kommt drauf an. Der Start in die Selbständigkeit bringt das in aller Regel allerdings mit sich. Prozesse laufen nicht optimal aufeinander abgestimmt, die Buchhaltung ist vollkommen unübersichtlich und das wichtigste: Kunden wollen erst einmal gewonnen werden, denn ohne die nützt die beste Idee und vermeintlich schönste Umsetzung nichts. Ist diese Schwelle einmal geschafft, wird es bei vielen aber deutlich einfacher und sie sitzen nicht mehr selbst und ständig am Schreibtisch. Mit gewissen Umsätzen kommt irgendwann ganz automatisch der Gang zum Steuerberater, der einem die oft lästige Buchhaltung in vielen Fällen deutlich erleichtern wird
Selbständige Arbeit: Steuern und Co
Apropos Steuern. Um dieses Thema kommt auch der Selbständige nicht drum herum. Für ihn ist es sogar wesentlich komplizierter, denn im Gegensatz zum Angestellten, dessen Steuern automatisch vom Gehalt abgeführt werden, ist er selber für die Abfuhr der Steuer verantwortlich.
Einkommenssteuer statt Lohnsteuer
Versteuert werden müssen alle Einkünfte aus der selbständigen Arbeit. Für Gewerbetreibende ist das im § 15 Absatz 1 Satz 1 EStG festgelegt, für Freiberufler im § 18 Absatz 1 Satz 1 EStG. Dafür gibt es für alle, die einer selbständigen Arbeit nachgehen, auch einige Steuererleichterungen und Absetzmöglichkeiten, die manchmal schon grotesk klingen und von denen gerade viele, die ihre Selbständigkeit gerade erst begonnen haben, nichts wissen. Da lohnt es sich, Geld für einen Steuerberater zu investieren, denn am Ende kommt man so doch günstiger davon. Die Kosten für einen Steuerberater sind übrigens als Betriebsausgaben absetzbar.
Umsatzsteuer
Darüber hinaus ist auch eine Abfuhr der Umsatzsteuer erforderlich, es sei denn der Unternehmer fällt unter die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Die ist in § 19 des Umsatzsteuergesetzes (kurz UStG) geregelt und besagt, dass Umsatzsteuer bei solchen Kleinunternehmern eben nicht erhoben wird.
Gewerbesteuer
Ein Vorteil von Freiberuflern gegenüber Gewerbetreibenden: Letztere müssen, bei einem Freibetrag von 24.500 € bei natürlichen Personen, auch Gewerbesteuern abführen, die mittlerweile als eine der wichtigsten Einnahmequellen von Gemeinden gilt. Näheres dazu regelt das Gewerbesteuergesetz.
Tipps rund um selbständige Arbeit
Damit man von selbständiger Arbeit gut leben kann, gilt es einige Tipps, vor allem in Bezug auf die richtigen Versicherungen, zu beherzigen.
Krankenversicherung
Während Angestellte in der Regel über ihren Arbeitgeber bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, müssen Selbständige sich selber versichern, was schnell zu einem Kostenfaktor werden kann, der nicht zu unterschätzen ist. Vor allem die gesetzlichen Krankenkassen langen bei Selbständigen ordentlich zu, weswegen es sich bei stabilen Einkünften bald empfiehlt, sich nach einer privaten Krankenversicherung umzuschauen. Ein wahres Schlaraffenland ist Österreich, wo die Beiträge zur Krankenversicherung weit niedriger ausfallen, allerdings ein steter Selbstbehalt vom Gewerbetreibenden bzw. Freiberufler zu tragen ist.
Soziale Absicherung und Altersvorsorge
Nicht zu unterschätzen ist auch die soziale Absicherung. Während Arbeitgeber für Angestellte in die gesetzliche Arbeitslosen- und Rentenversicherung einzahlen müssen, besteht diese Pflicht für Selbständige nicht. Für die Altersvorsorge und soziale Absicherung, zum Beispiel bei einer Arbeitslosigkeit durch den Verlust von Aufträgen, muss der Selbständige selbst aufkommen. Und um die sollte sich hinreichend früh gekümmert werden, um im Alter nicht in der Armutsfalle zu landen.
Arbeitsunfähigkeitsversicherungen
Während ein Krankengeld in vielen Krankenversicherungen beinhaltet ist, ist eine Arbeitsunfähigkeit in der Regel nicht mit versichert. Auch die gilt es im Falle, dass man dem Beruf nicht mehr nachgehen kann, im Zweifel abzuschließen. Gerade Selbstständige, die auf Hand und Fuß angewiesen sind, können bei schwerwiegenden Verletzungen so zumindest einen Teil wieder abfedern.
Tipps und Tricks für alle, die selbständiger Arbeit nachgehen
Abschließend haben wir noch ein paar Tipps für Selbständige:
- Langfristig denken: So gut wie die Auftragslage für den Moment scheinen mag, so schnell kann sich das ändern. Daher gilt es, einen langfristigen Geschäftsplan aufzustellen.
- Rücklagen bilden: Ein Kunde zahlt nicht, die Steuernachforderung fällt höher aus als erwartet, die Krankenkasse verlangt mehr Geld, ein lukrativer Auftrag kommt nicht zustande. Gründe gibt es viele, warum der Einnahmefluss vorübergehend versiegen kann. Darauf sollte man immer vorbereitet sein.
- Belege sammeln: Vielleicht muss es nicht zwingend der Beleg vom Wocheneinkauf sein, der aufgehoben werden sollte, aber alles, was nur annähernd in Beziehung zur selbständigen Arbeit steht, sollte aufgehoben werden. Dazu zählen auch Bewirtungsbelege von Restaurants, wo man sich zum Beispiel mit Kunden zu einem Termin getroffen hat. Kleinvieh macht auch Mist.
- Nicht zu billig verkaufen: Gerade am Anfang fällt es vielen schwer, sich richtig zu verkaufen. Aber man sollte sich dem, was man leistet, auch bewusst sein. Gute Arbeit kostet Geld und das sollte vom Auftragsgeber auch wertgeschätzt werden.
Fazit
Selbständige Arbeit kann sich durchaus lohnen und Spaß machen. Auch wenn freie Zeiteinteilung und Unabhängigkeit verlockend erscheinen, ist es trotzdem nicht für jeden geeignet.
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