Die Rechnung wurde gestellt, der erste Zieltermin für die Zahlung ist verstrichen. Weder auf eine Zahlungserinnerung noch auf eine oder auch mehrere Mahnungen wurde reagiert. Für den Gläubiger ist nun der Zeitpunkt gekommen, einen Mahnbescheid in Auftrag zu gehen und so das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten. Doch was ist dabei zu beachten, welche Kosten fallen an und wie ist richtig vorzugehen?
Was ist der gerichtliche Mahnbescheid?
Wenn der Schuldner in Verzug gerät und auch auf Mahnungen keine Reaktion kommt, kann der Gläubiger ein gerichtliches Mahnverfahren beim Mahngericht in Auftrag geben. Meist handelt es sich hierbei um den letzten Schritt, der gemacht wird. Dieser Schritt soll dabei helfen, den offenen Betrag doch noch zu erhalten – wenn auch mit Hilfe der Justiz.
Normalerweise möchten Gläubiger dies umgehen und ein gängiger Finanztipp ist es auch, eher mehrere Mahnungen zu schreiben und so zu versuchen, den Mahnbescheid zu umgehen. Doch nicht immer funktioniert das auch. Damit der Gläubiger seinen Anspruch nicht verliert, da dieser verjähren kann, ist ein Mahnbescheid eine praktische Hilfe. Wenn das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet wird, ruht damit auch die Verjährung. Dafür muss der Mahnbescheid dem Schuldner zugestellt werden.
Video: die Vorteile des Mahnbescheids
Wichtig zu wissen ist, dass es sich um ein Mahnverfahren aus dem Zivilrecht handelt. Wenn der Schuldner also beispielsweise die Miete schuldig bleibt, ist das Mahnverfahren nicht geeignet. Hier müssen andere Wege gegangen werden.
Mit einem Mahnverfahren hat der Gläubiger die Möglichkeit, eine Geldforderung zu vollstrecken. Dabei ist eine Klageerhebung nicht notwendig. Das heißt, es muss nicht erst ein Urteil abgewartet werden, bis die Geldforderung gestellt werden kann. Zudem ist es nicht notwendig, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Daher entscheiden sich viele Gläubiger für diesen Weg, wenn Zahlungen noch offen sind.
Was ist das Ziel von einem Mahnverfahren?
Grundsätzlich ist das Ziel, wenn ein Gläubiger den Mahnbescheid in Auftrag gibt, die Zahlung der offenen Rechnungen zu erhalten. Dafür wird dann am Abschluss sogar mit einem Vollstreckungsbescheid gearbeitet. Die Grundlagen für diesen Bescheid werden im §794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO festgehalten. Wenn dieser Vollstreckungstitel nach dem Mahnbescheid durchgeführt wird, ist der Gläubiger in der Lage, seine Forderung in Form von einer Zwangsvollstreckung umzusetzen.
Bei einem Widerspruch durch den Schuldner ist das Gericht angehalten zu klären, ob die Forderung tatsächlich rechtens ist und durch den Schuldner auch getragen werden muss. Hierfür muss der Gläubiger seinen Anspruch innerhalb von einer Frist begründen.
Welche Informationen werden für einen Mahnbescheid benötigt?
Der Mahnbescheid wird beim Gericht gestellt. Der Gläubiger muss hier jedoch einige Informationen zur Hand haben, die für den Antrag notwendig sind. Dazu gehören:
- Korrekte Angaben zum Antragsteller.
- Korrekte Angaben zum Antragsgegner.
- Komplette Darstellung der Forderungen.
- Angabe zum Gerichtsstand.
Bei der kompletten Angabe zu den Forderungen werden Angaben abgefragt, die sich auf die offene Forderung beziehen, wie der offene Betrag, mögliche Verzugszinsen und Mahngebühren und auch der Grund, aus dem heraus die Forderung entstanden ist.
Mahnbescheid oder Klage: die Aspekte für den Gläubiger
Wer vor dem Problem steht, dass eine Rechnung nicht beglichen wurde, der stellt sich die Frage, ob er einen Mahnbescheid in Auftrag geben oder vielleicht gleich den Weg der Klage wählen soll. Hier kommt es auf den Einzelfall an, was der bessere Weg ist. Wenn man beispielsweise die Anschrift des Schuldners nicht kennt, kann es sinnvoller sein, direkt eine Klage zu erheben.
In diesem Fall wird eine öffentliche Zustellung durchgeführt. Dieser Aspekt ist bei einem Mahnbescheid nicht möglich und erschwert es, den Kunden zu erreichen. Zudem ist es bei einem Mahnbescheid möglich, dass der Schuldner einen Widerspruch einlegt. Das heißt, alles wird noch einmal geprüft. Der Widerspruch kann zweimal eingelegt werden.
Für den Gläubiger geht so viel Zeit ins Land, die natürlich dafür sorgt, dass die Zahlung der offenen Beträge noch weiter nach hinten geschoben wird. Wenn ein Widerspruch eingeht, kommt es zu einem Zivilprozessverfahren. In diesem Fall muss dann eine Verhandlung stattfinden, wenn es zu keiner Einigung kommt.
Eingeleitet wird das Mahnverfahren durch einen Antrag, den der Gläubiger bei einem Mahngericht stellt. Das Gericht prüft dann erst einmal, ob der eingegangene Antrag auch den Formalien entspricht. Wenn dies der Fall ist, erfolgt der Versand von einem Mahnbescheid. Gläubiger sollten wissen, dass sich die Prüfung rein auf die Formalien bezieht, nicht aber darauf, ob die Forderung auch wirklich rechtmäßig ist. Daher hat der Schuldner die Möglichkeit, einen Widerspruch einzulegen. Die Formulare für den Antrag können schriftlich ausgefüllt und eingeschickt oder auch über den Webauftritt der Mahngerichte erfolgen. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, folgt der Mahnbescheid. Sobald dieser versendet wurde, erhält auch der Antragsteller eine Information dazu.
Unabhängig davon, ob sich der Gläubiger für eine Klage oder einen Mahnbescheid entscheidet, muss die Schuldnerbezeichnung vollständig sein. Liegt keine vollständige Bezeichnung vor, kann es zu starken Verzögerungen kommen. Zudem ist es möglich, dass ein Titel, der möglicherweise ausgestellt wird, dann keine Gültigkeit mehr hat. Dafür reicht bereits ein Buchstabendreher im Namen aus. Die Bezeichnung sollte also mehrfach geprüft werden.
Welche Kosten fallen an?
Einer der Gründe dafür, warum so viele Gläubiger verhindern möchten, dass sie ein gerichtliches Mahnverfahren für den Zahlungsbefehl durchführen, liegt in den Kosten. Sobald der Antrag beim Mahngericht gestellt ist, fallen auch Kosten an. Die Höhe der Kosten basieren dabei auf dem Streitwert. Als Streitwert wird die offene Rechnung gewählt. Selbst dann, wenn der Antrag auf einen Bescheid zurückgezogen wird, weil der Schuldner doch noch gezahlt hat, sind Kosten entstanden und diese müssen auch beglichen werden. Die Kostenrechnung wird dem Gläubiger zugestellt. Interessant ist die Möglichkeit, die durch die Webseite www.mahngerichte.de gestellt wird. Hier können Gläubiger erst einmal ausrechnen lassen, welche Kosten auf sie zukommen. Dafür werden die folgenden Informationen benötigt:
- Der Streitwert für das Mahnverfahren
- Mögliche Gebühren für ein streitiges Verfahren, die abweichen
Es handelt sich bei der Berechnung dann um unverbindliche Werte. Liegt der Streitwert beispielsweise bei einem Betrag von 4.000 Euro, entsteht eine Gerichtsgebühr für das Mahnverfahren nach KV 1110. Diese liegt bei einer Höhe von 63,50 Euro.
Sind die Forderungen berechtigt und werden sie beim Schuldner eingetrieben, muss der Schuldner die entstandenen Kosten begleichen. Dennoch geht der Gläubiger erst einmal zu Teilen in Vorkasse.
Was passiert bei einem Vollstreckungsbescheid?
Video: Vollstreckung aus der Praxis der Vermietung
Wenn der Mahnbescheid dem Schuldner zugestellt wurde, hat er die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einzulegen oder zu zahlen. Wenn beides nicht erfolgt, kommt es zu einem Vollstreckungsbescheid. Dafür ist jedoch wieder der Antrag des Gläubigers notwendig. Dieser Antrag muss in einem Zeitraum von sechs Monaten gestellt werden. Die Rechnung gilt ab dem Moment der Zustellung von einem Mahnbescheid.
In diesem Antrag vermerkt der Gläubiger, ob möglicherweise bereits ein Teil der Kosten gezahlt wurde. Mit der Ausstellung von einem Vollstreckungsbescheid erfolgt auch die Ausstellung von einem Titel. Er ist notwendig, damit ein Zwangsvollstreckungsverfahren erwirkt werden kann. Der Vollstreckungsbescheid wird eingesetzt, damit eine Zwangsvollstreckung durchgeführt werden kann. Die Zustellung an den Schuldner erfolgt automatisch durch das Gericht. Auch eine Zustellung über einen Gerichtsvollzieher ist möglich. In diesem Fall muss jedoch eine bestimmte Zustellungsart beantragt werden. Hierbei handelt es sich um die Parteizustellung.
Hinweis: Die Parteizustellung ist zu empfehlen. Grund dafür ist, dass der Gerichtsvollzieher, der die Zustellung durchführt, gleichzeitig auch die Genehmigung hat, direkt eine Zwangsvollstreckung durchzuführen.
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