Die Lohnsteuer: Was am Ende übrig bleibt

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Die Lohnsteuer, die von jedem Mitarbeiter auf dessen Gehalt erhoben wird, muss an das Finanzamt übermittelt werden. Diese Pflicht hat der Gesetzgeber auf den Arbeitgeber übertragen. Der Angestellte muss sich um nichts kümmern.

Die Lohnsteuer im Überblick

Wer in Deutschland einen Job hat, bekommt in der Regel weniger Geld auf die Hand als im Arbeitsvertrag steht. Der Grund ist die Lohnsteuer, die als Teil der monatlichen Abzüge eingeplant werden muss, wenn es zu neuerlichen Gehaltsverhandlungen kommt. Die zu entrichtende Lohnsteuer muss der Arbeitgeber für jeden Mitarbeiter an das Finanzamt abführen. Dabei ist die Lohnsteuer eigentlich keine eigenständige Steuer, sondern es handelt sich vielmehr um eine sogenannte Erhebungsform der Einkommenssteuer.

Jedes Gehalt, welches gezahlt wird, unterliegt dieser Steuer und dabei ist es unerheblich, ob das Gehalt in bar überreicht, als Sachbezug oder geldwerter Vorteil gewährt wird. Sonderregelungen gelten für kurzfristige oder geringbezahlte Beschäftigungen.

Das Wichtigste kurz und knapp

Egal, ob eine GmbH geführt oder der Angestellte im öffentlichen Dienst tätig ist: In jedem Fall muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer berechnen.

Rund um die Steuer gelten die folgenden Regelungen, die hier kurz und knapp zusammengefasst wurden:

  • fällig auf alle Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
  • Einbehaltung und Abführung an das Finanzamt durch den Arbeitgeber, Haftung durch den Arbeitgeber
  • Berechnung vom Bruttogehalt
  • Umfang der Steuer richtet sich nach den Steuerklassen (insgesamt sechs)
  • Einberechnung von Steuerfreibeträgen und Familienstand
  • Lohnsteuer gilt als Vorauszahlung auf die Einkommenssteuer, bei Abgabe der Steuererklärung an das Finanzamt erfolgt Verrechnung beider Steuern miteinander, zu viel gezahlte Beträge werden erstattet, zu niedrige Beträge nachgefordert

Angesichts dessen, dass bei zu niedrig gezahlten Beträgen eine Nachzahlung anstehen kann, sollte die Steuererklärung immer zusammen mit einem Steuerberater erledigt werden. Dieser findet Möglichkeiten, wie und welche Beträge zur Verrechnung mit der Steuer angesetzt werden können.

Wichtig: Die Lohnsteuer wird auch als Quellensteuer bezeichnet. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber sie direkt abführt, der Mitarbeiter im Unternehmen muss sich darum nicht kümmern.

Die Lohnsteuer, die von jedem Mitarbeiter auf dessen Gehalt erhoben wird, muss an das Finanzamt übermittelt werden. ( Lizenzdoku: Adobe Stock-rh2010 )

Die Lohnsteuer, die von jedem Mitarbeiter auf dessen Gehalt erhoben wird, muss an das Finanzamt übermittelt werden. ( Lizenzdoku: Adobe Stock-rh2010 )

Regelungen zur Lohnsteuer im Detail

Egal, ob eine GmbH geführt wird oder ob es sich um eine OHG handelt, ob eine AG gegründet oder eine GbR vorliegt: Diese Steuer muss vom Unternehmen immer dann gezahlt werden, wenn Mitarbeiter beschäftigt werden, die wiederum Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit beziehen. Damit ist diese Steuer nicht abhängig von der Unternehmensform. Diese ist damit eine der Steuern, die von GmbH und Co. zu zahlen sind, denn auch die Gewerbesteuer muss gezahlt werden.

Wer muss die Steuer abführen?

Wie bereits erwähnt wurde, muss diese Steuer direkt vom beschäftigenden Unternehmen abgeführt werden, der Arbeitgeber ist also für die Übermittlung an das Finanzamt zuständig. Steuerpflicht sind alle Arbeitnehmer, wobei es Ausnahmen für Minijobber gibt.

Bei den übrigen Mitarbeitern spielt auf der einen Seite die Lohnsteuerklasse eine Rolle, auf der anderen Seite ihr Gehalt. Ein Beispiel: Wer in der Steuerklasse III ist und nicht mehr als 2.127 Euro pro Monat verdient, muss keine Steuern entrichten. Lediglich 1.121 Euro wären es in Steuerklasse I (Zahlen gültig für 2021). Die Unterschiede sind gravierend!

Arbeitnehmer werden in die Steuerklasse seitens des Finanzamts eingruppiert, allerdings ist es für manche Berufstätige auch möglich, die Steuerklasse selbst zu bestimmen.

Wie viel Steuern müssen gezahlt werden?

Zu den Grundlagen zur Lohnsteuer zählt auch, zu wissen, wie viel Steuern überhaupt anfallen. Als Faustregel gilt hier, dass diejenigen keine oder wenig Lohnsteueranteile zahlen, die nur wenig verdienen. Mit einem höheren Verdienst fallen auch höhere Steuern an. Die sogenannte Steuerprogression nutzt derzeit Sätze zwischen 14 und 45 Prozent im Jahr, wobei der höchste Satz schon fast die Hälfte des Einkommens bedeutet.

Ein Beispiel: Wie oben erwähnt, darf eine Person in Steuerklasse III bis zu 2.127 Euro pro Monat verdienen und bleibt dabei noch steuerfrei. Die Lohnsteuer wird dann immer auf die Differenz berechnet. Wenn diese Person als zum Beispiel 2.300 Euro im Monat verdient, müssen auf die Differenz von 286 Euro die Steuern entrichtet werden. Laut Steuerberater fallen hier 24 Euro pro Monat zur Zahlung an. Wer aber in der Lohnsteuerklasse I ist, muss schon 233 Euro im Monat zahlen.

Arbeitnehmer werden in die Steuerklasse seitens des Finanzamts eingruppiert, allerdings ist es für manche Berufstätige auch möglich, die Steuerklasse selbst zu bestimmen. ( Lizenzdoku: Adobe Stock- Syda Productions )

Arbeitnehmer werden in die Steuerklasse seitens des Finanzamts eingruppiert, allerdings ist es für manche Berufstätige auch möglich, die Steuerklasse selbst zu bestimmen. ( Lizenzdoku: Adobe Stock- Syda Productions )

Wer hat welche Lohnsteuerklasse?

Die folgende Übersicht zeigt, welche Lohnsteuerklasse für Arbeitnehmer individuell wichtig ist. Die Meldung für die Lohnsteuerkarte übernimmt der Arbeitgeber, wobei inzwischen ohnehin alle Daten elektronisch übermittelt werden.

Der Arbeitnehmer bekommt lediglich am Jahresende noch einen Papierausdruck, auf dem alle seine getätigten Abgaben aus dem betreffenden Jahr gelistet sind. Hier sind neben Lohnsteuerzahlungen auch eventuelle Sondervergütungen sowie die abgeführten Beiträge zur Sozialversicherung aufgeführt.

Die einzelnen Steuerklassen gestalten sich nun wie folgt:

  • Steuerklasse I

    In diese Steuerklasse werden Alleinstehende einsortiert. Auch verwitwete und geschiedene Menschen erhalten diese Lohnsteuerklasse und haben damit die höchsten Steuern zu zahlen. Leben Ehepartner oder Lebenspartner dauerhaft getrennt, können diese ebenfalls in die Steuerklasse I gruppiert werden.

  • Steuerklasse II

    Die Steuerklasse II gilt für Alleinerziehende ab dem ersten Kind.

  • Steuerklasse III

    Die Steuerklasse III ist für Verwitwete vorgesehen, wobei ihre Eingruppierung hier nur für das Jahre des Todes sowie für das darauffolgende Jahr gültig ist. Auch Verheiratete und eingetragene Lebenspartner können die Steuerklasse III wählen, wenn sich der Partner für die Steuerklasse V entschieden hat oder wenn der Partner nur wenig verdient bzw. gar nicht arbeitet.

  • Steuerklasse IV

    Die Steuerklasse IV ist ebenfalls für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner vorgesehen. Dies gilt immer dann, wenn der Partner ebenfalls die Steuerklasse IV wählt.

  • Steuerklasse V

    Verheiratete und eingetragene Lebenspartner können die Steuerklasse V wählen, wenn der jeweils andere Partner in der Steuerklasse III ist.

  • Steuerklasse VI

    Die Steuerklasse VI gilt für Verheiratete und Ledige sowie für eingetragene Lebenspartner, wenn diese mindestens zwei Jobs haben. Dafür müssen auch mehrere Lohnsteuerkarten vorgelegt und geführt werden.

Die Lohnsteuerklasse ändert sich, wenn die eigenen Familienverhältnisse geändert werden. ( Lizenzdoku: Adobe Stock-graja )

Die Lohnsteuerklasse ändert sich, wenn die eigenen Familienverhältnisse geändert werden. ( Lizenzdoku: Adobe Stock-graja )

Änderungen der Lohnsteuerklasse

Die Lohnsteuerklasse ändert sich, wenn die eigenen Familienverhältnisse geändert werden. Dies ist zum Beispiel bei einer Heirat oder bei der Eintragung eines Lebenspartners der Fall. Auch die Trennung oder Scheidung vom Partner sowie dessen Tod bewirkt die Änderung der Lohnsteuerklasse. Wer als Alleinstehender ein Kind bekommt, unterliegt ebenso der Änderungspflicht wie eine Person, die einen zweiten oder weiteren Job annimmt.

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können sich für die Varianten III – III oder IV – IV entscheiden. Die erste Variante ist immer dann sinnvoll, wenn ein Partner deutlich mehr als der andere verdient.

Wichtige Faustregel: Der Partner mit dem höheren Einkommen wird in die niedrigere Steuerklasse aufgenommen, der Partner mit dem niedrigeren Einkommen erhält die höhere Steuerklasse. Der Besserverdiener hat damit weniger Abzüge und am Ende des Monats mehr Geld in der Tasche. Allerdings kann sich bei einem weit auseinanderklaffenden Einkommen beider Partner auch eine hohe Steuernachzahlung am Jahresende ergeben.

Ist der Verdienst beider Partner annähernd gleich, ist die Steuerklasse IV die bessere Wahl. Dann sind auch die Abzüge ähnlich, Nachzahlungen am Ende des Jahres kaum zu erwarten. Die Steuerklasse IV kann mit Faktor gewählt werden, denn berücksichtigt das Finanzamt den Splittingvorteil schon im laufenden Jahr. Eine Steuernachzahlung am Jahresende lässt sich damit oft vermeiden.

Tipp: Auskunft zu den verschiedenen Lohnsteuerklassen erteilt zwar auch das Finanzamt, doch generell ist der Steuerberater die bessere Anlaufstelle. Er kann verschiedene Szenarien durchrechnen und eine Aussage darüber treffen, welche Steuerklassenkombinationen für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner individuell günstiger wäre. Solche Berechnungen nimmt ein Sachbearbeiter beim Finanzamt in der Regel nicht vor. Er wird bei entsprechenden Anfragen auch an den Steuerberater verweisen.

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