Ein Kleingewerbe als Angestellter zu betreiben kann eine tolle Sache sein, denn so kann man sich als Selbstständiger oder Unternehmer ausprobieren, ohne gleich die Sicherheit seines Vollzeitjobs aufzugeben. Was man beachten sollte, kann man hier erfahren.
Kleingewerbe als Angestellter: Das sollte man beachten
Dem ein oder anderen Arbeitnehmer gefällt der Gedanke, endlich sein eigener Chef zu sein. Das geht allerdings in den meisten Fällen nur dann, wenn man sich selbstständig macht – und das kann unter Umständen ein ziemlich gewagter Schritt sein: Der bisherige Job wird dann gekündigt und fortan steht man auf eigenen Beinen. Doch nicht immer muss man sofort mit beiden Beinen ins Abenteuer springen. Es gibt auch die Möglichkeit, sich als Angestellter selbstständig zu machen, also ein Kleingewerbe oder Nebengewerbe anzumelden.
Doch dabei gibt es einiges zu beachten:
- Den Arbeitgeber informieren: Wer sich als Arbeitnehmer im Nebengewerbe selbstständig machen möchte, sollte seinen Arbeitgeber über das geplante Vorhaben informieren, man möchte es sich schließlich nicht mit seinem Arbeitgeber verscherzen. Wer mit offenen Karten spielt, der braucht im Normalfall nicht zu befürchten, dass der Arbeitgeber sich durch das Nebengewerbe bedroht fühlt. Trotzdem sollte man ihn bereits frühzeitig mit ins Boot nehmen, denn:
- Das Kleingewerbe darf zu dem Hauptjob nicht in Konkurrenz stehen. Mitarbeiter, die neben ihrem Hauptberuf ein Kleingewerbe anmelden wollen, müssen darauf achten, dass es nicht in Konkurrenz zu dem eigentlichen Job tritt.
Das beinhaltet gleich mehrere Dinge:
- die eigentliche Arbeitsleistung darf unter dem Nebengewerbe nicht leiden
- die Arbeitszeit, die für die Selbstständigkeit aufgewendet wird, darf 18 Stunden wöchentlich nicht überschreiten
- Hauptberuf und Kleingewerbe als Angestellter müssen klar voneinander zu trennen sein
- bei einer Krankmeldung im Hauptjob, muss auch die Tätigkeit für das Nebengewerbe ausgesetzt werden.
- Ebenso darf auch nicht der Urlaub, der von dem Arbeitgeber gewährt wird, dazu benutzt werden, ein Nebengewerbe auszuüben. Bei dem Urlaub handelt es sich nämlich um einen Erholungsurlaub, der dazu dienen soll, die Arbeitskraft und -fähigkeit des Mitarbeiters wieder komplett herzustellen, so dass er nach dem Urlaub wieder mit vollem Tatendrang an die Arbeit gehen kann. Wird in dieser Zeit aber im Kleingewerbe gearbeitet, kommt die Erholung naturgemäß zu kurz.
- der Angestellte, der ein Nebengewerbe ausübt, hat darauf zu achten, dass er dadurch nicht zu müde ist, um seine Arbeit im Hauptberuf zu verrichten.
Der Arbeitgeber darf seinem Mitarbeiter in aller Regel nämlich nicht verbieten, ein Kleingewerbe auszuüben. Kann er ihm oder ihr jedoch einen Verstoß der oben genannten Regeln nachweisen, sieht das schon anders aus. In diesem Fall drohen dem Angestellten sogar weitreichende Konsequenzen für seinen Hauptjob, die sogar bis zur Kündigung führen können. Wer ein Kleingewerbe als Angestellter ausüben möchte, der sollte sich auf diese möglichen Konsequenzen einstellen und daher peinlichst darauf achten, dass ihm keine Fehler unterlaufen. Im schlimmsten Fall verliert man so nämlich einen Hauptjob.
Video: Nebenberuflich selbstständig als Angestellter
Wann man ein Gewerbe anmelden muss
In Deutschland unterscheidet man grundsätzlich zwei Arten von Selbständigen: Diejenigen, die ein Gewerbe anmelden müssen und Diejenigen, die von dieser Pflicht befreit sind.
Kein Gewerbe anmelden müssen die sogenannten Freiberufler, also:
- Rechtsanwälte
- Ärzte
- Künstler
- Angestellte, die nebenberuflich ein Kleingewerbe ausüben möchten
Diese Gruppe muss damit keine Gewerbesteuer an das Finanzamt zahlen und sogar mehr noch: Auch eine Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer oder einem Berufsverband entfällt. Freiberufler sparen damit im Vergleich zu den gewerbetreibenden Selbstständigen doppelt.
Was man vor der Selbstständigkeit beachten sollte
Ein Kleingewerbe als Angestellter zu betreiben, ist mit einer ganzen Menge Arbeit verbunden – darauf sollte man sich einstellen. Neben der regelmäßigen, wöchentlichen Arbeitszeit, die man im Hauptberuf ableistet, kommt die Zeit, die man in das Nebengewerbe stecken muss. Gerade zu Beginn können da einige Stunden zusammen kommen. Wie bereits erwähnt, muss man in diesem Fall immer darauf achten, dass die Zeit, die man für das Kleingewerbe aufwendet, 18 Stunden pro Woche nicht übersteigt. Geschieht das nämlich, könnte es sein, dass die Tätigkeit nicht mehr als nebenberuflich eingestuft wird und das hat dann weitreichende Folgen für die Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
Ratsam ist es daher für alle Angestellten, die ein Nebengewerbe planen, sich vorab sorgfältig zu informieren. In speziellen Seminaren zur Existenzgründung, die regelmäßig von verschiedenen Stellen angeboten werden, hat man die Möglichkeit, viele Tipps und Tricks für die eigene Selbstständigkeit zu bekommen. Wer nicht gleich ein Seminar besuchen möchte, der kann sich auch in Büchern oder im Internet über eine Existenzgründung informieren. Denn nur wer gut informiert ist, kann Fehler vermeiden, die im schlimmsten Fall recht kostspielig werden können.
Wo wir gerade beim Thema Finanzen sind: Ein Business-Plan für das eigene Kleingewerbe darf natürlich auch nicht fehlen. Nur damit hat man einen verlässlichen Anhaltspunkt, wie und in welchem Zeitraum man sein Kleingewerbe entwicklen will und die wichtigsten betriebswirtschaftlichen Kennzahlen, um seinen Fortschritt zu überprüfen.
Kann man auch als Beamter ein Kleingewerbe anmelden?
Beamte in Deutschland haben immer noch eine herausragende Stellung in Bezug auf ihr Arbeitsverhältnis. Sie haben nämlich gar keins, sondern stehen in einem Dienst- und gleichzeitigem Treueverhältnis zu ihrem Dienstherrn. Das betrifft auch Sonderregelungen bei der Krankenversicherung und Sozialversicherung.
Für Beamte, die ein Kleingewerbe neben ihrem Dienstverhältnis betreiben wollen, gilt, dass das Nebengewerbe:
- Nicht mehr als 25 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Dienstzeit in Anspruch nehmen darf
- die Einnahmen aus dem Nebengewerbe nicht mehr als 40 Prozent des Gehaltes betragen dürfen, das der Beamte von seinem Dienstherrn erhält.
- der Dienstherr muss dem Nebengewerbe zustimmen, es besteht sogar eine Meldepflicht für den Beamten
Ein Kleingewerbe als Angestellter und die gesetzliche Sozialversicherung
In der Regel gilt: Wer ein Kleingewerbe als Angestellter anmeldet, also hauptsächlich in einem anderen Beruf beschäftigt ist und dort bereits Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zahlt, muss für seine selbstständige Nebenbeschäftigung keine weiteren Beiträge mehr abführen, dann diese wurden ja bereits im Hauptjob entrichtet. Aber wie so häufig: Keine Regel ohne Ausnahme. Informieren Sie daher unbedingt auch Ihre Krankenkasse über Ihre geplante Selbstständigkeit neben dem Beruf. So verhindern Sie eine unbeabsichtigte Hinterziehung der Beiträge zur Sozialversicherung.
Die gesetzliche Krankenversicherung ist in jedem Fall zu informieren, wenn sich etwas an dem Status des Kleingewerbes ändert. Wenn beispielsweise die wöchentliche Arbeitszeit über 18 Stunden steigt, oder gar der Gewinn aus dem Kleingewerbe die Einkünfte aus dem Hauptberuf übersteigt.
Die gesetzlichen Krankenversicherungen melden sich aber in aller Regel ohnehin mindestens einmal pro Jahr, um den Status des Versicherten zu überprüfen. Hier muss man als Angestellter mit einem Kleingewerbe sorgfältig darauf achten, dass die Angaben korrekt sind, sonst läuft man Gefahr, hohe Versicherungsbeiträge und unter Umständen auch eine Strafe (nach)zahlen zu müssen. Sollte der Verdienst aus dem Kleingewerbe die Einnahmen aus dem regulären Hauptjob übersteigen, kann man überlegen, ob es nicht sinnvoller sein könnte in eine private Krankenversicherung zu wechseln.
Versicherte, die in einer privaten Krankenversicherung sind, haben meist Vorteile gegenüber den gesetzlich Versicherten – man denke nur an die Chefarztbehandlung im Krankenhaus. Daneben werden die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung nicht auf der Grundlage des Einkommens berechnet. In vielen Fällen kann man dabei also auch noch zusätzlich Geld sparen im Vergleich zu einer gesetzlichen Krankenversicherung.
Video: Kleingewerbe Steuererklärung – Ab wann muss man Steuern zahlen?
Ein Kleingewerbe als Angestellter und die Steuern
Steuerrechtlich betrachtet, macht es keinen Unterschied, ob man als Angestellter nebenberuflich oder hauptberuflich selbstständig ist, denn einzig und allein der erzielte Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit ist ausschlaggebend für die Besteuerung. Selbst geringe Gewinne müssen in der Steuererklärung berücksichtigt werden.
Übrigens: Bei Fragen zu Steuern müssen Sie nicht sofort zu einem Steuerberater. Die Mitarbeiter des zuständigen Finanzamtes haben ebenfalls eine beratende Funktion und erteilen Auskünfte zu den meisten generellen Fragen. Sollten sich bei Ihrem Kleingewerbe als Angestellter jedoch spezifische Probleme ergeben, lohnt sich der Gang zu einem Steuerberater.
Ebenfalls interessant in Bezug auf die Steuern ist die häufige Verwechslung der Kleinunternehmerregelung und einer nebenberuflichen Selbstständigkeit. Die Kleinunternehmerregelung hängt einzig und allein mit dem erzielen Einkommen zusammen: weniger als 17.500 Euro Gewinn dürfen dabei im ersten Geschäftsjahr erzielt werden, im darauffolgenden muss der Gewinn unter der Grenze von 50.000 Euro liegen. Treffen diese beiden Voraussetzungen zu, darf die Regelung angewendet werden und der Unternehmer wird von der Umsatzsteuerpflicht befreit, das bedeutet, dass er keine Mehrwertsteuer von seinen Kunden einziehen und diese an das Finanzamt abführen muss.
Die Kleinunternehmerregelung dient in erster Linie dazu, in den ersten Jahren die Geschäftstätigkeit als Selbstständiger zu erleichtern. Es macht nämlich einen großen Unterschied für die Buchführung, ob man Umsatzsteuer zahlen muss, oder eben nicht. Stichwort: Umsatzsteuervoranmeldung.
Die nebenberufliche Selbstständigkeit dagegen ist nur an die wöchentliche Arbeitszeit gebunden. Das heißt also, dass man auch als Angestellter mit einem Kleingewerbe durchaus dazu verpflichtet sein kann, Mehrwertsteuer abzuführen.
Wer unter die Kleinunternehmerregelung fällt, kann außerdem weiter profitieren: In diesem Fall muss nämlich auch keine Gewerbesteuer an das Finanzamt gezahlt werden.
Die Gefahr der Scheinselbstständigkeit
Häufig laufen Selbstständige Gefahr, unbeabsichtigt als Scheinselbstständiger tätig zu sein. Das geht schneller, als man denkt. Wer nämlich seinem Kunden die Weisungsbefugnis gibt, der ist bereits nicht mehr als Selbstständiger anzusehen. Das kann gerade im Kleingewerbe als Angestellter schnell zu Problemen führen, denn im schlimmsten Fall hat man dann nicht mehr nur einen Arbeitgeber, sondern plötzlich zwei oder mehr. Aber auch steuer- und sozialversicherungstechnisch ist eine Scheinselbstständigkeit unbedingt zu vermeiden. Neben dem Kriterium der Weisungsgebundenheit gibt es noch weitere Faktoren, die die Abgrenzung einer echten Selbstständigkeit von einer nur scheinbaren erlauben.
Dazu zählen:
- Die freie Einteilung der Arbeitszeit
- eigene Büroräume oder Geschäftsräume, von denen aus die Selbstständigkeit ausgeübt wird
- der Selbstständige hat mehr als nur einen Kunden oder Auftraggeber
- der Selbstständige legt die Preise für die Dienstleitung und die Waren selbst fest und ist in seiner Preisgestaltung nicht an die Vorgaben des Kunden gebunden
Wer einen oder gleich mehrere dieser Punkte erfüllt, sollte unbedingt prüfen, ob bereits eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, denn das kann unangenehme Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis zu seinem eigentlichen Arbeitgeber haben – und das möchte man bei einem Kleingewerbe als Angestellter in aller Regel
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1 Kommentar
Handelt es sich nicht um Umsatz statt Gewinn bei “weniger als 17.500 Euro Gewinn dürfen dabei im ersten Geschäftsjahr erzielt werden, im darauffolgenden muss der Gewinn unter der Grenze von 50.000 Euro liegen. “?
MfG
Danke für den Text Ihr Inhalt konnte mir weiterhelfen. Weiter so! ??