Hartz IV und Nebengewerbe: Kann ich mit Hartz IV gründen?

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Wer Arbeitslosengeld II bezieht hat die Möglichkeit, sich selbstständig zu machen. Dabei sind jedoch unterschiedliche Auflagen für ein Neben- bzw. Hauptgewerbe zu beachten. Worauf es dabei ankommt, erklären wir Ihnen hier.

Die Gründung eines Nebengewerbes mit Hartz IV

Wer Arbeitslosengeld II bezieht und sich selbstständig machen möchte, hat zwei Möglichkeiten: die Anmeldung eines Neben- oder eines Hauptgewerbes. Ein sogenanntes Nebengewerbe sieht vor, dass der Selbstständige maximal 15 Stunden pro Woche arbeitet.

Zwar kann der Arbeitslosengeld II-Empfänger bei der Anmeldung eines Nebengewerbes kein sogenanntes Einstiegsgehalt in Form eines Zuschusses beim Jobcenter beantragen, dafür ist er jedoch auch nicht an deren strenge Auflagen gebunden. Dies hat den Vorteil, dass der Selbstständige zwar weiterhin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss, jedoch nicht mehr für sogenannten Ein-Euro-Jobs infrage kommt.

 

Arbeitet ein ALG II-Empfänger mehr als 15 Stunden pro Woche hauptberuflich selbstständig, so muss er sein Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden.(#01)

Arbeitet ein ALG II-Empfänger mehr als 15 Stunden pro Woche hauptberuflich selbstständig, so muss er sein Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden.(#01)

Die Gründung eines Hauptgewerbes mit Hartz VI

Arbeitet ein ALG II-Empfänger mehr als 15 Stunden pro Woche hauptberuflich selbstständig, so muss er sein Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden. Zusätzlich ist dieser verpflichtet, die Anmeldung seines Gewerbes spätestens am Tag der Anmeldung dem Jobcenter mitzuteilen. Diese Institution wurde früher als ARGE bezeichnet, ist eine Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit sowie eines kommunalen Trägers und zuständig für die Gewährung von Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch – dazu zählt auch die Grundsicherung für Arbeitssuchende, das sogenannte Arbeitslosengeld II.

Von dieser Einrichtung erhält der Selbstständige daraufhin die Formulare zur Einkommensschätzung. In diesem Fall hat der ALG II-Empfänger die Möglichkeit, zusätzlich zu der Grundsicherung nach dem zweiten Sozialgesetzbuch das sogenannte Einstiegsgeld zu beantragen, das den Übergang zur Selbstständigkeit erleichtern soll. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf das Einstiegsgeld gemäß Paragraph 29 des SGB II.

Die Höhe des Einstiegsgeldes beträgt maximal 50 Prozent der erhaltenen Regelleistung, das heißt mindestens 172,50 Euro zusätzlich zum Arbeitslosengeld II. Um das Einstiegsgehalt zu erhalten, ist das Hinzuziehen eines Fallmanagers des Jobcenters erforderlich. Dieser beurteilt, ob die Geschäftsidee gut ist, dass langfristig so hohe Einkünfte erzielt werden, dass der ALG II-Anspruch erlischt. Erst nach dieser Prüfung erfolgt ggf. die Bewilligung des Einstiegsgeldes.

Wer Arbeitslosengeld II bezieht und sich selbstständig machen möchte, hat zwei Möglichkeiten.(#02)

Wer Arbeitslosengeld II bezieht und sich selbstständig machen möchte, hat zwei Möglichkeiten.(#02)

Wie erfolgt die Berechnung des ALG II-Satzes bei Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit?

Bei der Berechnung des Einkommens bei Selbstständigen, die Arbeitslosengeld II beziehen, stellen die Betriebseinnahmen des Gewerbes den Ausgangspunkt dar. Von diesen Einnahmen werden die notwendigen Betriebsausgaben abgezogen.

Nicht berücksichtigt werden dabei unter anderem:

  • Die gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung,
  • Auf das Einkommen entrichtete Steuern,
  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung sowie
  • Beiträge zur Kranken- und Altersvorsorge.

Das Einkommen wird um die oben genannten Beiträge bereinigt. Zudem werden von dem bereinigten Einkommen sämtliche Freibeträge abgezogen. Das Ergebnis dieser Bereinigung ist nun die Grundlage für die Prüfung, ob weiterhin eine Bedürftigkeit und somit ein Anspruch auf Grundsicherung besteht .

Der Arbeitslosengeld II-Bezug läuft als so lange regulär weiter, bis keine Bedürftigkeit der Person mehr besteht und dieser sich durch das Einkommen seiner selbstständigen Tätigkeit eigenständig finanzieren kann. Solange Arbeitslosengeld II bezogen wird, bleibt der Empfänger auch weiterhin gesetzlich krankenversichert.

Diese Überprüfung des erwirtschafteten Einkommens erfolgt durch das Jobcenter, dass die Höhe des Arbeitslosengeldes II entsprechend zum Einkommensgewinn aus der Selbstständigkeit anpasst.

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Bildnachweis:© Fotolia-Titelbild: Thomas Reimer-#01:Kadmy-#02:industrieblick_

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