Gesundheitswesen: Kosten senken, nur wie?

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Gerade für kleine, mittelständische Unternehmen spielen die Kosten für erkrankte Mitarbeiter eine große Rolle, wenn diese aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig sind. Aufgrund der Pflicht, den Lohn für eine Dauer von sechs Wochen beziehungsweise 42 Tagen weiter zahlen zu müssen, können sehr schnell finanzielle Schieflagen auftreten. Zumal man ja als Unternehmer nicht nur die Lohnfortzahlung zu leisten hat, sondern auch die Wertschöpfung innerhalb des Unternehmens durch den Ausfall des Mitarbeiters wegfällt. Da stellt sich die Frage wie man diese Kosten senken kann, fast von selbst

Die Ausgleichskasse in Anspruch nehmen um Kosten im Gesundheitswesen zu senken

Um zu verhindern, dass besonders kleinere Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten geraten, kann man sich als Arbeitgeber an die Ausgleichskasse wenden.

Im Gesundheitswesen gibt es die so genannten Umlageverfahren mit den Namen U1 und U2. Wobei das Umlageverfahren U2 sich ausschließlich auf den Mutterschaftsschutz beschränkt.

Es werden ausschließlich vom Arbeitgeber regelmäßig Beiträge an die Ausgleichskasse bezahlt, dafür übernimmt diese bei einer Erkrankung des Mitarbeiters einen Teil der Lohnfortzahlung. Maximal jedoch 80 Prozent. Der Anteil der übernommenen Lohnfortzahlungskosten richtet sich nach der Höhe, der vom Arbeitgeber bezahlten Prämien.

Gesetzlich geregelt ist dies im Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG). Das Ganze kann man also als Entgeltfortzahlungsversicherung für den Arbeitgeber bezeichnen. Dies ist eine Maßnahme die vom Gesetzgeber im Jahr 2003 beschlossen wurde, um die Kosten für das Gesundheitswesen innerhalb von Unternehmen zu senken.

Was ist das Umlageverfahren U1 innerhalb der Gesundheitswesens?

Grundsätzlich legt jede Krankenkasse die Höhe des zu erstattenden Arbeitgeberanteils an der Lohnfortzahlung individuell fest. Zusätzlich ist dieser Anteil noch abhängig von der vom Arbeitgeber entrichteten Höhe der monatlichen Prämien. Wobei jede Krankenkasse die Beitragssätze und damit die jeweiligen Kosten individuell festlegt was dazu führt, dass die zu erstattenden Entgelte entsprechend niedriger ausfallen. Dies wird durch die Satzungsbestimmungen der entsprechenden Krankenkasse festgelegt.

Sehr häufig werden in den Satzungsbestimmungen folgende Sachverhalte bestimmt:

  • die Höhe des jeweiligen Umlagesatzes (erhöht, normal, vermindert)
  • Bestimmung eines niedrigeren Erstattungsbeitrages (mit entsprechend niedrigeren Kosten innerhalb des Gesundheitswesens)
  • das mit dem errechneten Erstattungsbeitrag aus der Entgeltfortzahlung die Anteile des Arbeitgebers abgegolten sind
  • eine Beschränkung der Beitragsbemessungsgrenze der erstattungsfähigen Entgeltfortzahlung der jeweiligen Rentenversicherung

Rechtliche Situation um mit U1 Kosten im Gesundheitswesen zu senken

Bei der Entgeltfortzahlungsversicherung handelt es sich um eine Pflichtversicherung, an der jeder Arbeitgeber teilnehmen muss, sofern er die nötigen Vorraussetzungen erfüllt. Am Umlageverfahren U2 müssen grundsätzliche alle Arbeitgeber teilnehmen, wohingegen beim beim U1 nur Arbeitgeber mit einer Mitarbeiterzahl von bis 30 dazu verpflichtet sind.

Die zuständige Krankasse ist immer die, bei der der jeweilige Arbeitnehmer versichert ist. Diese Regelung ist neu. Früher war, unabhängig von der Versicherung des Arbeitnehmers, immer die AOK beziehungsweise die IKK zuständig.

Sollte der Arbeitnehmer privat krankenversichert sein, so ist die Krankenkasse zuständig, an die auch die übrigen Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Es müssen also auch für privat Versicherte Umlagen bezahlt werden.

Die Höhe der Beiträge muss der Arbeitgeber mit jeder einzelnen, zuständigen Krankenkasse individuell verhandeln.

Gleiches gilt für geringfügig Beschäftigte. Hier ist die Minijobzentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See der richtige Ansprechpartner im Gesundheitswesen.

Die Berechnung der Umlagebeiträge richtet sich nach dem Arbeitsentgeld des jeweiligen Arbeitnehmers und auch der Beitragsbemessungsgrenze der jeweilige Krankenkasse. Entsprechend gestaltet sich die Höhe der zu erstattenden Lohnfortzahlungskosten. Lediglich beim Umlageverfahren U2 ist vom Gesetzgeber eine Erstattungspflicht von 100 Prozent vorgeschrieben.

Die Umlagebeiträge müssen vom Unternehmen zusammen mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen abgeführt werden.

Zusammenfassend kann man also sagen, dass man durch Ausnutzung dieser Umlageverfahren die Krankheitskosten deutlich senken kann und auf diese Weise hohe finanzielle Belastungen durch Krankheitskosten innerhalb der Gesundheitswesens vermeiden kann.


Bildnachweis: © morguefile.com – DodgertonSkillhause

Über den Autor

Hans-Jürgen Schwarzer leitet die Content-Marketing-Agentur schwarzer.de. Als Marketer, Unternehmer und Verleger in Personalunion wie auch als leidenschaftlicher Blogger gehört er zu den Hauptautoren von startup-report.de und industry-press.com. Innerhalb seiner breiten Palette an Themen liegen dem Mainzer Lokalpatrioten dabei „ausgefallene“ Ideen und technische Novitäten besonders am Herzen.

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