Gefährdungsbeurteilung: Spielraum des Gründers als Arbeitgeber

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In der Welt des Arbeitsschutzes gibt es den Begriff der Gefährdungsbeurteilung. Dabei handelt es sich um einen systematischen Prozess, mit dessen Hilfe wichtige Gefährdungspotenziale entdeckt werden sollen. Die Beschäftigten sind diesen Gefährdungen während ihrer Tätigkeit permanent ausgesetzt. Doch die Gefährdungsbeurteilung sieht nicht nur das Erkennen von Gefahren vor, sondern auch das Einleiten geeigneter Maßnahmen, um diese Gefahren abzuwehren.

Gefährdungsbeurteilung: Arbeitgeber und Gründer in der Pflicht

Unternehmer tragen eine weitreichende Verantwortung für die Angestellten des Betriebs. Dazu zählt auch, dass Gefährdungspotenziale erkannt und abgestellt werden. Durch die Einleitung geeigneter Maßnahmen können Gefährdungen ausgeschlossen werden.

Dies hat zum einen zur Folge, dass sich die Mitarbeiter sicherer und wohler am Arbeitsplatz führen, was wiederum zu mehr Motivation und Leistungsfähigkeit führt. Auf der anderen Seite werden durch eine wohlüberlegte Gefährdungsbeurteilung Gefahren ausgemerzt, die im Ernstfall zu einem Stillstand im Unternehmen führen könnten, was ein wichtiger Kostenfaktor ist.

Die Maßnahmen, die durch den Arbeitgeber – und auch schon durch den Gründer! – eingeleitet werden, müssen jedoch kontinuierlich fortgeführt und vor allem auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden. Eine umfassende Analyse der Maßnahmen hilft, diese zu verbessern, abzuändern oder neu auszulegen.

Das Ziel der Gefährdungsbeurteilung für Arbeitgeber und Gründer muss lauten: Gefahren erkennen und präventiv zu handeln. Wichtig: Gehandelt werden muss, bevor Unfälle oder Beeinträchtigungen auftreten – nicht erst im Sinne einer Abstellung von Gefahren, wenn bereits ein Unfall aufgetreten ist.

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bietet Hilfestellungen bei der Gefährdungsbeurteilung und sorgt gemeinsam mit den europäischen Richtlinien zur Gefahrstoffverordnung, zum Betriebsverfassungsgesetz, zum Arbeitsschutz und zur Betriebssicherheitsverordnung dafür, dass Fertigungsverfahren und Handlungsabläufe sicherer werden.

Arbeitgeber, Gründer, Geschäftsführer: Wie viel Spielraum ist drin?

Bei der Gefährdungsbeurteilung fragt sich so mancher Arbeitgeber oder Gründer, wie groß der Spielraum für den Unternehmer denn sein mag. Wichtig zu wissen: Die Gefahrstoffverordnung, die Betriebssicherheitsverordnung auch die Biostoffverordnung sehen Gefährdungsbeurteilungen vor, doch Arbeitgeber und Gründer sollen einen größeren Spielraum zur Verfügung haben, um all die Erfordernisse des Arbeitsschutzes zu erfüllen.

An dieser Stelle tritt der Begriff der Betreiberverantwortung auf den Plan. Dieser meint nichts anderes, als dass der Unternehmer selbst dafür verantwortlich sein muss, für eine ausreichende Arbeitssicherheit seiner Angestellten zu sorgen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, greifen die gesetzlichen Regelungen. Dieser Spielraum bezieht sich zum Beispiel auf die Unfallverhütungsvorschriften, die durch die Berufsgenossenschaften herausgegeben wurden, wobei nicht die Vorschriften in ihrer Gesamtheit gemeint sind, sondern die vielen Einzelvorschriften.

Arbeitgeber und Gründer müssen in der Lage sein, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, die juristisch nachvollziehbar ist. Damit wird deutlich, dass der Unternehmer seiner Sorgfaltspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist und dass er Arbeitsmittel und Gefahrstoffe einer Überprüfung unterzogen hat.

Der Spielraum für Arbeitgeber und Gründer ist allerdings nicht so groß, dass das Arbeitsschutzgesetz nicht mehr zum Tragen käme. Nach § 7 des Arbeitsschutzgesetzes müssen damit beauftragte und besonders befähigte Personen vor Beginn der Arbeiten die vorhandenen Arbeitsbedingungen bewerten. Außerdem müssen die Bedingungen in regelmäßigen Abständen erneut überprüft werden.

Nur so lassen sich Gefährdungen verhindern bzw. vermindern und es können Maßnahmen eingeführt werden, die zur Verbesserung der Situation beitragen. Der Unternehmer soll sich dabei idealerweise von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen lassen. Auch ein Brandschutzbeauftragter und ein Betriebsarzt sollten zugegen sein und die Gefährdungsbeurteilung vornehmen. Gemeinsam kann dann auch ein gewisser Spielraum festgelegt werden, innerhalb dessen sich Unternehmer im Hinblick auf mögliche Gefährdungen bewegen können.

Handlungshilfen für die Gefährdungsbeurteilung finden

Gründer und Arbeitgeber standen lange Zeit vor dem Problem, dass sie mühsam Handlungshilfen recherchieren mussten. Anlaufstellen waren hier die Unfallversicherungsträger oder auch verschiedene Institute. Die Recherche gestaltete sich häufig sehr zeitaufwendig und kostenintensiv. Durch die BAuA soll der Prozess nun transparenter werden und es soll ein einfacherer Zugang zu Handlungshilfen ermöglicht werden.

Das Portal zur Gefährdungsbeurteilung im Internet ist damit eine Anlaufstelle für Unternehmer geworden. Gleichzeitig soll die gemeinsame Arbeit aller an einer Gefährdungsuntersuchung beteiligten Personen deutlich vereinfacht werden. Denn gerade in der Koordination der einzelnen Beteiligten und in der intensiven Zusammenarbeit liegt der Schlüssel zum Erfolg, der sich hier auf das Finden und Ausmerzen potenzieller Gefahren bezieht.


Bildnachweis: © morguefile.com – greyerbaby

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