Biostoffverordnung: Die sollten Unternehmer und Start-ups kennen

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Biologische Arbeitsstoffe sind weiter verbreitet, als allgemein angenommen wird. Auch Wissenschaftler oder Erzieher haben damit zu tun und so sind Unternehmer in der Pflicht, die Biostoffverordnung zu berücksichtigen.

Biostoffe: Gefährdungspotenzial für Arbeitnehmer

Zahlreiche Verordnungen zielen darauf ab, die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen. So auch die Biostoffverordnung, die im Rahmen der Arbeitssicherheit relevant ist. Für eine Einstufung als Gefahr oder unbedenkliche Arbeitssituation ist eine sogenannte Gefährdungs- oder Risikobeurteilung durch den Arbeitgeber wichtig. Doch dazu gleich mehr.

Erst einmal muss geklärt werden, was Biostoffe überhaupt sind. Sie sind in § 2 der Biostoffverordnung (BioStoffV) definiert:

  • Mikroorganismen
  • Zellen und Zellkulturen
  • Endoparasiten
  • gentechnisch veränderte Formen der vorgenannten Biostoffe
  • Überträger dieser Formen

Biostoffe sind also alle die Stoffe, die den Menschen infizieren können, die Toxine in sich tragen oder die die Gesundheit auf irgendeine Art und Weise schädigen können. Das Tückische an diesen Biostoffen ist, dass sie so klein und damit oft für das menschliche Auge nicht sichtbar sind. Bakterien und Pilze gehören ebenso dazu und sind nur unter dem Mikroskop und dort teilweise lediglich mit einer hohen Auflösung zu sehen. Sie haben aber die Fähigkeit, sich zu vermehren und können ihr genetisches Material vererben.

Ektoparasiten können keine Krankheiten übertragen, sie lösen vielmehr selbst Erkrankungen aus. So zählen auch Zecken oder Mücken zu den Ektoparasiten und damit zu den Biostoffen. Werden sogenannte biologische Einheiten im Labor hergestellt, können diese den Menschen ebenso erkranken lassen wie natürliche Biostoffe.

Biostoffe sind weit verbreitet und wir alle kommen täglich mit ihnen in Kontakt. Doch bei einigen Jobs ist das Gefährdungspotenzial deutlich größer, daher müssen die Zuständigen für Arbeitssicherheit dafür sorgen, dass das genaue Gefährdungspotenzial ermittelt wird, um die Beschäftigten zu schützen. Den gesetzlichen Rahmen dafür gibt die Biostoffverordnung vor. Diese kann auch in Büros gelten, die mit Laboratorien zusammenarbeiten oder ihnen angeschlossen sind.

Ein einfaches Beispiel: Die Sekretärin des Forschungslabors bringt die bestellten Büromittel und Arbeitsmaterialien ins Labor und kann sich dort mit einem Virus infizieren. Mit ausreichenden Schutzmaßnahmen lässt sich so etwas verhindern.

Video: Biologische Arbeitsstoffe in Biogasanlagen

Geltungsbereich der Biostoffverordnung

Die Biostoffverordnung findet in allen Arbeitsbereichen Anwendung, in denen Menschen mit den in § 1 BioStoffV definierten Biostoffen in Kontakt kommen. Fallen Arbeiten unter das Gentechnikrecht, kann die Verordnung ebenfalls zum Tragen kommen, sofern keine gleichwertigen oder strengeren Vorschriften für diesen Bereich bestehen.

Arbeitgeber müssen wissen, dass die Biostoffverordnung in der aktuellen Fassung eine der wichtigsten Verordnungen zum Schutz der Beschäftigen eines Unternehmens darstellt und dass sie verschiedene Pflichten haben, die sich daraus ergeben.

Dabei müssen aber nicht nur Arbeitgeber entsprechend dieser Verordnung handeln, sondern auch die Angestellten sind zur Einhaltung der Verordnung verpflichtet und sogar Schüler und Studenten müssen sich dran halten, sofern sie mit Biostoffen in Kontakt kommen.

Wichtig zu wissen: In vielen Jobs und Arbeitsbereichen können Biostoffe auftreten, auch wenn sie nicht so offenkundig wie in einem Labor oder in einer Klinik sind.

Auch in folgenden Berufsfeldern kommen Biostoffe vor und so muss die BioStoffV entsprechend angewendet werden:

  • Labors und Pflegeeinrichtungen sowie überall im Gesundheitswesen
  • in der Herstellung von Arzneimitteln
  • in der Biotechnologie
  • in der Landwirtschaft und Tierzucht
  • in einigen Bereichen der Lebensmittelherstellung
  • im Abfall- und Abwasserwesen
  • bei der Verarbeitung von Lebensmitteln

Arbeitgeber müssen darauf achten, dass viele Arbeitnehmer eine Mitbestimmung fordern, was ihre Arbeitsbedingungen angeht. In puncto Gesundheit ist dies auch ihr gutes Recht! Außerdem sind die besonderen Belange von Schwangeren zu beachten.

Die rund fünf Millionen Menschen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit Biostoffen in Kontakt kommen, werden in verschiedene Risikogruppen eingeteilt.

Diese gestalten sich wie folgt:

Risikogruppe Kennzeichen
Gruppe 1 – Tätigkeit mit risikoarmen Stoffen
– Erkrankungen eher unwahrscheinlich
Gruppe 2 – Biostoffe können Krankheiten auslösen
– Stoffe werden als gefährdend eingestuft
– Krankheiten sind behandelbar und verbreiten sich nicht oder kaum
– wirksame Vorbeugungsmaßnahmen sind möglich
Gruppe 3 – Biostoffe sind eine ernste Gefahr
– können schwere Erkrankungen auslösen
– Möglichkeit der Ausbreitung der Erkrankungen besteht
– Krankheiten sind in der Regel behandelbar
– Vorbeugung ist möglich
Gruppe 4 – Biostoffe mit ernster Gesundheitsgefahr
– Ausbreitung der Erkrankungen ist sehr wahrscheinlich
– keine Möglichkeit zur Behandlung oder Vorbeugung

Das Europäische Parlament legt die Einstufungen fest, das BMAS hat aber die Befugnis, einige Einstufungen in verschiedene Risikogruppen selbst vorzunehmen. Dazu gibt es verschiedene Rechtstexte zu biologischen Arbeitsstoffen, in denen die Befugnisse, Einstufungen, Geltungsbereiche und Arbeitshinweise festgehalten sind.

In folgenden Berufsfeldern kommen Biostoffe vor und so muss die BioStoffV entsprechend angewendet werden: Landwirtschaft und Tierzucht

In folgenden Berufsfeldern kommen Biostoffe vor und so muss die BioStoffV entsprechend angewendet werden: Landwirtschaft und Tierzucht. (#01)

Biostoffverordnung: Das muss der Arbeitgeber tun

Der Arbeitgeber kann nicht einfach hinnehmen, dass es verschiedene Gefährdungen gibt. Er muss sie analysieren und zum Schutz seiner Angestellten die Biostoffverordnung berücksichtigen. Dazu gibt es diverse Pflichten, die er erfüllen muss, wobei das Arbeitsschutzgesetz maßgeblich ist. Der Arbeitgeber muss beispielsweise bei der Arbeitsinspektion feststellen, welche Gefahren überhaupt vorhanden sind und welche Biostoffe in seinem Unternehmen eingesetzt werden oder wirken können.

Fehlt es dem Arbeitgeber selbst an dem dafür nötigen Fachwissen, muss er eine Beratung beauftragen oder im Rahmen einer Weiterbildung unternehmensintern einen Zuständigen für Arbeitssicherheit ausbilden.

Geklärt werden muss zum Beispiel, zu welcher Risikogruppe die Biostoffe gehören und welche Übertragungswege infrage kommen. Es muss ebenfalls bekannt sein, wie der menschliche Körper diese Stoffe aufnimmt und was die Arbeitsmedizin zur Prävention tun kann. Dabei gilt es zu berücksichtigen, wie oft und wie lange die Angestellten mit den Biostoffen in Kontakt kommen.

Die Ergebnisse der Arbeitsinspektion sind zu dokumentieren und müssen jederzeit nachvollzogen werden können. Außerdem hat der Arbeitgeber gegebenenfalls Schutzmaßnahme einzuleiten, die sich an der Biostoffverordnung orientieren.

Generell wird zwischen Tätigkeiten, die in bestimmte Schutzstufen einzuordnen sind, und Tätigkeiten, für die keine Schutzstufen gelten, unterschieden.

Generell wird zwischen Tätigkeiten, die in bestimmte Schutzstufen einzuordnen sind, und Tätigkeiten, für die keine Schutzstufen gelten, unterschieden.(#02)

Diese Schutzmöglichkeiten sieht die Biostoffverordnung vor

Generell wird zwischen Tätigkeiten, die in bestimmte Schutzstufen einzuordnen sind, und Tätigkeiten, für die keine Schutzstufen gelten, unterschieden. Der Arbeitgeber muss demzufolge auch die Arbeiten der Beschäftigten danach unterteilen, nun können bestimmte Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Immer gilt aber, dass die Maßstäbe an die Hygiene einzuhalten sind. Alle Beschäftigten müssen Zugang zu Waschmöglichkeiten haben, wobei nicht nur fließendes Wasser gemeint ist, sondern auch der Zugang zu Seife oder einem Desinfektionsmittel für die Hände.

Bei einer Eingruppierung in Risikogruppe 1 werden kaum Schutzmaßnahmen nötig sein. Anders sieht es bei den übrigen Risikogruppen aus, bei denen beispielsweise die Arbeitstechniken derart angepasst werden müssen, dass die Gefahr von Stich- und Schnittverletzungen für die Angestellten möglichst gering ist. Ist es technisch möglich, sollen alle Techniken, die mit der Entstehung von Aerosolen einhergehen, durch risikoärmere Techniken ersetzt werden. Der Gesundheitsschutz steht vor Effektivität!

Wichtig ist auch, dass immer nur so viele Menschen an einem Arbeitsplatz befindlich sein sollen, wie zur Ausführung der Tätigkeiten nötig sind. Nur gesondert Beauftragte und geschulte Mitarbeiter sind mit Maßnahmen zur korrekten Entsorgung von Biostoffen, mit der Dekontamination und mit der Desinfektion zu beauftragen. Jeder Mitarbeiter muss eine persönliche Schutzausrüstung gestellt bekommen, die er pfleglich zu behandeln hat.

Das Einnehmen von Speisen und Getränken am Arbeitsplatz bzw. in Arbeitsbereichen, in denen mit Biostoffen zu rechnen ist, ist nicht gestattet. Der Arbeitgeber sollte außerdem für eine regelmäßige Weiterbildung seiner Mitarbeiter sorgen, die im Sinne der Unfallverhütung und im Umgang mit Biostoffen geschult werden sollten.

Neben der Biostoffverordnung kommen in vielen Arbeitsbereichen die Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe zum Einsatz, die bei der praktischen Umsetzung der Schutzmaßnahmen und Vorschriften aus der BioStoffV helfen.

Das Einnehmen von Speisen und Getränken am Arbeitsplatz bzw. in Arbeitsbereichen, in denen mit Biostoffen zu rechnen ist, ist nicht gestattet.

Das Einnehmen von Speisen und Getränken am Arbeitsplatz bzw. in Arbeitsbereichen, in denen mit Biostoffen zu rechnen ist, ist nicht gestattet.(#03)

Arbeitgeber muss Erlaubnis einholen

Wenn die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes ergibt, dass dieser in Risikogruppe 3 oder 4 eingestuft werden muss, so hat der Arbeitgeber eine Erlaubnis der zuständigen Behörde zu beantragen. Diese muss vorliegen, ehe das erste Mal mit Biostoffen gearbeitet wird.

Dieser Antrag ist schriftlich einzureichen und muss die folgenden Angaben enthalten:

  • Name des Unternehmens, Anschrift und Ansprechpartner
  • Befähigung des Ansprechpartners
  • Name des Inhabers der Erlaubnis
  • Grundriss und Lageplan des betreffenden Unternehmensobjekts, gekennzeichnete Flucht- und Rettungswege
  • Beschreibung der geplanten Arbeiten und Tätigkeiten
  • Ergebnis der Arbeitsinspektion, dabei Angabe der Biostoffe und der Schutzstufe sowie sämtlicher Schutzmaßnahmen inklusive Wartung und Instandhaltung baulicher und technischer Maßnahmen
  • Informationen zur Entsorgung von Abfall und Abwasser

Die Biostoffverordnung sieht eine Anzeigepflicht vor (§ 16), nach der die Tätigkeiten, bei denen mit Biostoffen auftreten können, angemeldet werden müssen. Für Betreuer und Erzieher in Kindertageseinrichtungen wichtig: Eine Impflicht gibt es dort nicht, teilweise übernehmen die Träger der Einrichtung aber die Kosten für die Impfungen. Die Biostoffverordnung sieht diese Vorbeugungsmaßnahme jedoch nicht vor.

Für weitere Fragen steht das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Referat Information und Monitoring
Bürgerservice und Bibliothek
53107 Bonn
zur Verfügung, erreichbar auch auf der Seite www.bmas.de.

Arbeitnehmer haben das Recht auf Mitbestimmung, was sich aber nicht auf die Anwendung von Schutzmaßnahmen erstreckt.

Arbeitnehmer haben das Recht auf Mitbestimmung, was sich aber nicht auf die Anwendung von Schutzmaßnahmen erstreckt.(#04)

Gefährdungsbeurteilung in Unternehmen

Arbeitsmedizin und Gesundheitsschutz gehen Hand in Hand, können aber nur effektiv sein, wenn die Gefährdungslage im Unternehmen bekannt ist.

Dazu muss eine Inspektion vorgenommen werden, die in folgenden Schritten ausgeführt wird:

  • Vorbereitung (Benennung der Bereiche, Erstellen von Fragebögen etc.)
  • Ermittlung der konkreten Gefährdungen
  • Beurteilung der Gefährdungen
  • Festlegung von Maßnahmen zum Arbeitsschutz
  • Durchführung der Maßnahmen
  • Überprüfung der Wirksamkeit und der Anwendung der Maßnahmen
  • Fortschreibung der Beurteilung zur Gefährdung

Arbeitnehmer haben das Recht auf Mitbestimmung, was sich aber nicht auf die Anwendung von Schutzmaßnahmen erstreckt. Legt der Arbeitgeber diese fest, müssen sie auch angewendet werden. Um den Beschäftigtendatenschutz zu berücksichtigen, sind bei Befragungen und personenbezogenen Festlungen zu Schutzmaßnahmen die Vorschriften der DSGVO zu beachten. Der Beschäftigtendatenschutz spielt also auch in diesem Bereich eine Rolle!

Auf der Seite www.gefaehrdungsbeurteilung.de sind Hinweise zur Durchführung und Dokumentation der Beurteilung zu finden. Außerdem gibt es im Internet eine Anleitung zur Gefährdungsbeurteilung, in der alle gesetzlich vorgeschriebenen Schritte enthalten sind. Wichtig: Diese Beurteilung schafft die wichtigste Grundlage für den Aufbau eines erfolgreichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Unternehmen und gilt als besonders beachtenswert für alle Start-ups und bereits am Markt tätigen Firmen.


Bildnachweis:©Shutterstock-Titelbild: anyaivanova-#01: RGtimeline -#02: Dmitry Kalinovsky -#03: SeventyFour-#04: Akimov Igor

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