BAuA: Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz geht auch Gründer an

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Das BAuA gibt klar vor: Arbeitsschutzmaßnahmen dienen der Sicherheit bei der Arbeit und müssen schon von Existenzgründern berücksichtigt werden. Als Unternehmer haben Sie die Pflicht, für Sicherheit in Ihrem Unternehmen zu sorgen – wobei dies auf der einen Seite rechtliche Vorgaben sind, auf der anderen Seite menschliche: Gesunde Mitarbeiter sind leistungsfähig und motiviert, wenn sie sich wohl und sicher fühlen.

Unnötige Kosten durch Betriebsausfälle können zum Teil verhindert werden, wenn der Arbeitsschutz ausreichend berücksichtigt wird. Zur Kontrolle der Arbeitsschutzmaßnahmen gibt es die BAuA, die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

Welche Aufgaben übernimmt die BAuA?

Neben der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie tragen die Regelungen der BAuA maßgeblich dazu bei, dass die Arbeitsplätze in den verschiedenen Unternehmen sicherer werden. Dabei ist die eine Ressortforschungseinrichtung, die dem Bund unterstellt ist. Diese Einrichtung berät zum Beispiel das Bundesministerium für Arbeit und Soziales rund um Gesundheit und Sicherheit.

Die BAuA stellt eine Schnittstelle zwischen Forschung und Politik dar, übersetzt praktisch wissenschaftliche Erkenntnisse in die Politik und die Gesellschaft. Die theoretischen Erkenntnisse werden durch die BAuA in die Praxis eingebracht. Die BAuA berät Politiker, nimmt hoheitliche Aufgaben wahr und leistet Vermittlungsarbeit für die DASA. Die Mitarbeiter der BAuA müssen in der Lage sein, langfristige Fragestellungen zu bearbeiten, sie müssen neutral und unabhängig sein sowie umfassende Kompetenzen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Gesundheit mitbringen.

BAuA: Gefährdungsbeurteilung in Deutschland

Damit Sicherheits- und Gesundheitsmanagement in Deutschland wirklich funktionieren – wovon letzten Endes auch ein Existenzgründer profitiert -, wurde die Gefährdungsbeurteilung ins Leben gerufen. Sie wird durch die BAuA getragen und stellt eine wichtige Säule im Arbeitsschutz dar. An der Etablierung dieser Säule ist auch die bereits erwähnte Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz beteiligt.

Wer als Nutzer eine Handlungshilfe suchte, musste noch bis vor einigen Jahren bei den Unfallversicherungsträgern recherchieren. Auch die staatlichen Aufsichtsbehörden und verschiedene Verlage kamen infrage. Vor allem für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Existenzgründer war dies kaum machbar, da die Recherche zu zeitaufwendig und damit auch zu kostenintensiv war.

Die BAuA wollte nun den Prozess der Gefährdungsbeurteilung transparenter gestalten und den Zugang zu den so dringend benötigten Handlungshilfen erleichtern. Das zugehörige Portal richtet sich an Arbeitgeber, die die Verantwortung für organisatorische Maßnahmen zur Unfallverhütung tragen. Doch auch Arbeitnehmer und Vertretungen sollten mit dem Portal zur Gefährdungsbeurteilung angesprochen werden.

BAuA: Welche Verantwortung haben Führungskräfte?

Im Unternehmen gilt die sogenannte Linienverantwortung. Das bedeutet, dass der Arbeits- und Gesundheitsschutz im Unternehmen eine Querschnittsaufgabe ist, bei der alle Abteilungen linear miteinander verbunden sind. Die Festlegung bestimmter Maßnahmen oder Pflichten obliegt der Führungsebene, wobei der Führungsgrad das Maß der Verantwortung bestimmt.

Betriebliche Führungskräfte, die über die Linienverantwortung verfügen – das sind beispielsweise Abteilungsleiter, Leiter der Niederlassung oder Bauleiter – übernehmen die Verantwortung in ihren eigenen Bereichen, der Unternehmer selbst trägt aber immer noch die Hauptverantwortung.

Bedingt durch ihre Stellung im Unternehmen haben gesetzliche Vertreter, vertretungsberechtigte Gesellschafter und Personen, die mit der Leitung des Unternehmens beauftragt sind, eine gesonderte Verantwortung im Arbeitsschutz zu tragen. Die BAuA sieht hier vor, dass es diesbezüglich Regelungen im Arbeitsvertrag sowie ein Organigramm geben sollte.

Wer gilt nun aber als „mit der Leitung des Betriebs betraut“? Gemeint sind damit solche Führungskräfte, die in ihrem Bereich die volle Entscheidungsfreiheit besitzen und damit dem Unternehmer gleichgestellt sind. Sie arbeiten eigenverantwortlich und nehmen selbstständig wichtige Aufgaben wahr. Dies trifft beispielsweise auf den Geschäftsführer, auf den Werkleiter oder auf den Abteilungsleiter zu.

Führungskräfte und Vorgesetzte müssen laut BAuA zur Verhütung von Arbeitsunfällen erforderliche Maßnahmen und Anordnungen treffen. Sie müssen aber gleichzeitig auch dafür sorgen, dass diese Regelungen auch wirklich befolgt werden. Dies wird als arbeitsvertragliche Nebenpflicht bezeichnet. Übrigens: Die Verantwortung trägt die Führungskraft auch dann, wenn ihr diese nicht ausdrücklich mitgeteilt worden ist.

Das wiederum bedeutet, dass der Geschäftsführer die Gefährdungsbeurteilung durchführen lassen muss und dafür zu sorgen hat, dass sicherheitswidrige Zustände beseitigt werden. Gefahren muss er beseitigen lassen und die Mitarbeiter in puncto Arbeitsschutz belehren. Nehmen Geschäftsführer ihre Aufgaben nicht sorgfältig vor, können sie ihres Amtes enthoben werden und haften gegebenenfalls bei einem Unfall.


Bildnachweis: © morguefile.com – Seemann

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