Versicherter Versand: Pakete und Päckchen sicher verschicken

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Wer als Unternehmen Waren an seine Kunden oder Geschäftspartner verschickt, möchte in der Regel auch, dass diese gut ankommen. Ein versicherter Versand ist die Lösung. Oder?

Transportversicherung als A und O

Fast alle Versandunternehmen bieten einen versicherten Versand an bzw. offerieren sogenannte Transportversicherungen. Wichtig zu wissen: Briefe und Päckchen sind nie abgesichert, eine entsprechende Versicherung muss separat in Auftrag gegeben werden. Außerdem ist bei Päckchen keine Sendungsverfolgung möglich. Das heißt, kommt das verschickte Päckchen abhanden bzw. nicht bei seinem Empfänger an, ist eine Nachverfolgung nicht möglich. Auch der Buchversand wird bei der Deutschen Post gesondert gehandhabt und muss eine eigene Transportversicherung bekommen. Diese Versicherung wiederum variiert von Anbieter zu Anbieter und beträgt in der Regel maximal 25.000 Euro.

Bitte beachten: Die Transportversicherung kann nur zum Tragen kommen, wenn die versendeten Waren auch fachgerecht verpackt wurden. Das heißt, sie müssen mit dem nötigen Füllmaterial abgepolstert worden sein und sollen sich in einer transportfähigen Verpackung befinden. Dies gilt für alle Versanddienstleister, ganz gleich, ob es sich um eine kleine Privatfirma oder um einen Versandriesen wie DHL oder UPS handelt.

Dabei ist die Verpackungsverordnung zu beachten, hinzu kommt ab 2019 das Verpackungsgesetz. Im Groben besagen beide, dass die Transportversicherung nur zum Tragen kommt, wenn die Ware einwandfrei und sicher verpackt worden ist. Dazu gehört auch, die Pakete mit zerbrechlichen Inhalten gesondert zu kennzeichnen. Verwenden Sie außerdem nur lizenzierte Verpackungsmaterialien und gut haftenden Paketkleber. Dies gilt in Ihrem eigenen und im Interesse Ihrer Kunden, die zudem aufgrund einer professionellen Verpackung auf Ihre Professionalität schließen. Der Punkt ist vor allem für Jungunternehmer wichtig!

Fast alle Versandunternehmen bieten einen versicherten Versand an bzw. offerieren sogenannte Transportversicherungen.

Fast alle Versandunternehmen bieten einen versicherten Versand an bzw. offerieren sogenannte Transportversicherungen.(#01)

Wie sind Lieferungen im In- und Ausland versichert?

Die verschiedenen Anbieter versichern Lieferungen wie folgt:

  • DHL versichert jedes Paket bis 500 Euro, wenn es im Inland verschickt wird. Als Paket gilt die Lieferung ab einem Gewicht von zwei Kilogramm automatisch! Zusätzliche Höherversicherungen sind möglich.
  • DPD versichert seine Lieferungen automatisch bis 520 Euro, Höherversicherungen sind bis 13.000 Euro abzuschließen.
  • GLS bietet den versicherten Versand bis 750 Euro an. Auch beim versicherten GLS Paketversand sind Sonderregelungen möglich.
  • Hermes haftet bis 50 Euro für Päckchen, bis 500 Euro für Pakete.
  • DHL versichert Päckchen auch im internationalen Versand nicht, Pakete sind standardmäßig bis 500 Euro versichert.
  • Hermes liefert nur innerhalb Europas, daher gibt es keine separaten Regelungen für den internationalen Versand. DHL unterscheidet beispielsweise zwischen acht Zonen.

Das Bestimmungsland hat keinen direkten Einfluss auf die Höhe der Versicherung, spielt aber beim Transportpreis eine nicht unerhebliche Rolle. Dieser vervielfacht sich je nachdem, ob es sich um ein nationales oder um ein internationales Paket handelt.

Mittlerweile bieten alle Versanddienstleister die Sendungsverfolgung und die frühzeitige Benachrichtigung des Empfängers an. Dem Kunden entstehen damit keine Mehrkosten. Möglich ist die Information über den tatsächlichen Lieferzeitpunkt und es gibt das Angebot, einen anderen Liefertag zu vereinbaren. Außerdem kann eine bestimmte Person (Nachbar, Geschäftsadresse) für den Empfang der Lieferung benannt werden.

Zusätzlich ist die Vereinbarung über einen Abstellort möglich, der individuell benannt werden kann. Dies liegt nicht mehr in der Hand des Versenders, sondern obliegt dem Empfänger. Für Unternehmen bedeutet es ein Plus an Service, wenn der Versanddienstleister diese Möglichkeiten anbietet.

Das Bestimmungsland hat keinen direkten Einfluss auf die Höhe der Versicherung, spielt aber beim Transportpreis eine nicht unerhebliche Rolle.

Das Bestimmungsland hat keinen direkten Einfluss auf die Höhe der Versicherung, spielt aber beim Transportpreis eine nicht unerhebliche Rolle.(#02)

Mit dem „versicherten Versand“ werben erlaubt?

Viele Unternehmen werben mit dem „versicherten Versand“ und implizieren damit, dass sie eine besondere Leistung anbieten. Der Käufer wird nicht extra darauf hingewiesen, dass der Versender ohnehin das Transportrisiko trägt, was sogar unabhängig von der gewählten Versandart der Fall ist. Das Landgericht Hamburg hat dazu in seinem Urteil vom 6.11.2007 (Az. 315 O 888/07) entschieden, dass eine derartige Aussage im Konflikt mit dem Wettbewerbsrecht stünde.

Demnach wird der versicherte Versand als irreführende Bezeichnung gewertet und es würde mit Selbstverständlichkeiten geworben werden. Der Verbraucher würde zu der Annahme verleitet, er bekomme eine besondere Leistung geboten, auf diese hat der Verkäufer aber bei realistischer Betrachtung keinen Einfluss. Vielmehr ist es der Versanddienstleister, der die Leistung des versicherten Versands anbietet. Allgemein gilt, dass die Gefahr des Verlusts auf den Käufer übergeht, sobald der Verkäufer die Ware an den Spediteur übergeben hat. Dabei ist diese Regelung, wie sie im BGB und hier im § 447 Abs. 1 zu finden ist, beim gewerblichen Onlinehandel gar nicht anwendbar.

Der Paragraf gilt nur für den Gefahrenübergang beim Handel zwischen Unternehmen. Es gilt vielmehr § 474 Abs. 2 BGB, der besagt, dass im Verbrauchsgüterkauf die tatsächliche Lieferung an den Kunden relevant ist. Das heißt, dass der Händler dafür haftet, wenn die Ware unterwegs verloren geht. Er muss zwar nicht noch einmal neu liefern, er ist aber dazu verpflichtet, den Kaufpreis zu erstatten, sofern dieser bereits gezahlt wurde.

Händlern wird geraten, nicht mehr mit dem versicherten Versand zu werben, sondern mit dem „Versand per DHL-Paket“ (oder mit einem anderen Dienstleister, der die Transportversicherung offeriert). Fraglich ist jedoch noch, ob die Irreführung der Bezeichnung tatsächlich als solche zu sehen ist oder ob es sich nicht nur um Irreführung handelt, wenn damit explizit geworben wird.

Wer als Unternehmer bestimmte Klauseln in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnimmt, in denen das Transportrisiko derart geregelt wird, dass es im Schadensfall auf den Kunden übergeht, sollte wissen, dass derartige Klauseln nicht rechtmäßig sind.

Wer als Unternehmer bestimmte Klauseln in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnimmt, in denen das Transportrisiko derart geregelt wird, dass es im Schadensfall auf den Kunden übergeht, sollte wissen, dass derartige Klauseln nicht rechtmäßig sind.(#03)

Wer haftet für Schäden?

Dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Warentransport eingehalten werden und die Ware wohlbehalten beim Kunden ankommt, ist der optimale Fall. Was aber passiert, wenn das Paket nicht beim Empfänger ankommt?

Zuerst gilt der schon genannte Passus, dass die Gefahr immer beim Versender liegt, wenn ein Endkunde beliefert werden soll. Das heißt, dass Sie sich zuerst an den Transportdienstleister wenden und dort klären müssen, inwieweit die Transportversicherung in diesem Falle greift.

Wer als Unternehmer bestimmte Klauseln in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnimmt, in denen das Transportrisiko derart geregelt wird, dass es im Schadensfall auf den Kunden übergeht, sollte wissen, dass derartige Klauseln nicht rechtmäßig sind. Sie sind einfach hinfällig! Ein Vertrag wird dementsprechend so behandelt, als würde es die betreffende Regelung nicht geben. Letzten Endes soll damit der Verbraucher geschützt werden, denn er gilt vor dem Gesetz immer als die schwächere Partei. Wenn Unternehmen aber eine Lieferung an ein anderes Unternehmen in Auftrag gibt, endet die eigene Haftung mit dem Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur.

Das Risiko geht dann an den Käufer über, sofern in den AGB keine anderen Regelungen getroffen wurden. Haben sich beide Parteien mit dieser Regelung einverstanden erklärt, muss der Verkäufer und damit der Versender das Risiko eines Transportschadens oder eines Verlusts der Lieferung nicht tragen.

Jeder Unternehmer sollte wissen, welche Rechte der Kunde geltend machen kann, wenn eine Lieferung beschädigt oder gar nicht bei ihm angekommen ist.

Jeder Unternehmer sollte wissen, welche Rechte der Kunde geltend machen kann, wenn eine Lieferung beschädigt oder gar nicht bei ihm angekommen ist.(#04)

Welche Rechte hat der Kunde?

Jeder Unternehmer sollte wissen, welche Rechte der Kunde geltend machen kann, wenn eine Lieferung beschädigt oder gar nicht bei ihm angekommen ist. Hierbei beziehen wir uns wieder auf den Verkauf einer Ware an den Endverbraucher. Dieser darf im Schadensfall einen Sachmangel geltend machen, was im BGB in § 434 geregelt ist. Der Sachmangel wird aber nicht beim Verkäufer geltend gemacht, sondern beim Spediteur und muss direkt bei der Übergabe der Ware angemeldet werden. Zu diesem Zeitpunkt ist die Gefahr noch nicht auf ihn übergegangen.

Nun kann der Verbraucher sein gesetzliches Widerrufsrecht geltend machen oder er beruft sich auf seine Garantieansprüche. Das heißt, er darf entweder den Kaufpreis zurückfordern, muss dann aber die beschädigte Ware an den Versender zurückschicken. Bei Inanspruchnahme der Garantierechte muss der Verkäufer der Ware eine Nacherfüllung anbieten, was sich in einer erneuten Lieferung oder in der Beseitigung des Mangels darstellt. Sie können auf die Wahl der einzelnen Optionen nur dann Einfluss nehmen, wenn eine Variante für Sie als Verkäufer unvertretbar hohe Kosten nach sich ziehen würde oder wenn eine Neulieferung nicht möglich ist.

Wichtig: Bei Transportschäden ist immer der Händler Ansprechpartner für den Kunden, daher wird sich dessen Beschwerde zuerst an Sie und nicht an den Logistiker richten. Möchten Sie eine Haftung geltend machen, ist es an Ihnen, sich an das Transportunternehmen zu wenden, mit dem Sie den Vertrag zur Lieferung geschlossen haben. Der Kunde muss aber entschädigt werden, was nicht davon abhängig ist, ob der Fall mit dem Logistiker und einer eventuellen Übernahme der Haftung bereits geklärt werden konnte.

Bestimmte Fristen gelten im Verbraucherrecht nicht, das heißt, dass der Käufer auch nach Monaten einen Mangel an der gelieferten Sache anmelden kann. Ausgeschlossen wird das erst mit Ablauf der gesetzlichen Garantieansprüche. Sind in Ihren AGB anderslautende Vereinbarungen enthalten, sind diese nichtig. Allerdings muss der Kunde nach dem Ablauf von sechs Monaten beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden hat. Zuvor ist es an Ihnen, den Beweis zu erbringen, dass die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe intakt war. Das bedeutet im Normalfall, dass Sie als Verkäufer innerhalb der ersten sechs Monate in nahezu jedem Fall haften, denn ein anderslautender Beweis ist in der Regel kaum zu erbringen.

Wer als Unternehmen Waren an seine Kunden oder Geschäftspartner verschickt, möchte in der Regel auch, dass diese gut ankommen. Ein versicherter Versand ist die Lösung. Oder?

Wer als Unternehmen Waren an seine Kunden oder Geschäftspartner verschickt, möchte in der Regel auch, dass diese gut ankommen. Ein versicherter Versand ist die Lösung. Oder?(#05)

Irrglaube Versicherung

Ein besonderer Fall von Irreführung lag schon häufiger bei der Deutschen Post vor. Hier sind die Regelungen nicht immer klar verständlich, wenn wir es nachsichtig ausdrücken wollen. Genau genommen geht es um den Wert von 500 Euro, bis zu dem ein Paket automatisch versichert ist. Das ist auch kein Problem, doch es ist wichtig zu wissen, dass der Versicherungsschutz automatisch erlischt, wenn der Wert des Inhalts des Pakets die 500 Euro überschreitet.

Im konkreten Fall wurde eine wertvolle Uhr versendet, die mit mehr als 2000 Euro Wert angegeben wurde. Es kam, wie es kommen musste und das Paket kam nie beim Empfänger an. Der Absender ging davon aus, dass er wenigstens die 500 Euro zurückbekommen würde, doch auch das war nicht der Fall. In den AGB des Logistikriesen steht ganz klar, dass die „Haftung bis 500 Euro“ reicht.

Ein Hinweis darauf, dass der Sachwert nicht höher liegen dürfte, ist nicht zu finden. Es geht hier lediglich darum, dass die Haftung im Verlustfall bis zum nachgewiesenen Wert des Gegenstandes von maximal 500 Euro übernommen würde. Dies lässt den Schluss nahe, dass der Verbraucher bzw. Empfänger wenigstens dieses Geld bekommen würde.

Eine eindeutige Antwort gibt es erst später, wenn es um den Haftungsausschluss geht. Hier findet sich die eindeutige Antwort, dass der Sachwert nicht über 500 Euro liegen dürfe. Hier müssen die Geschädigten schon sehr viel Fantasie beweisen, um herauszufinden, dass ein Schaden über der genannten Summe von der Haftung ausgeschlossen ist.


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1 Kommentar

  1. Cenk Bayraktar am

    Hallo Herr Beilhammer, vielen Dank für diesen informativen Artikel. Ich persönlich würde als Onlinehändler meine Produkte immer versichert versenden, auch wenn sich die Kosten einer (zusätzlichen) Versandversicherung auf die regulären Versandkosten aufschlagen. Wenn man bedenkt, dass alleine in Deutschland jährlich über 3 Milliarden Pakete verschickt werden, ist es kein Wunder, dass dabei auch mal einige Pakete verloren gehen und nie beim Empfänger ankommen.

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