Unternehmer mit einem eigenen Fuhrpark kennen sich sicherlich bestens aus und wissen, wann ein Fahrzeug zur Hauptuntersuchung muss. Doch wie sieht es mit dem Wohnmobil aus, welches privat geführt wird? Oder mit dem Wohnmobil, welches den firmeninternen Fuhrpark ergänzt und vielleicht den Mitarbeitern als Bonus für Urlaubsfahrten zur Verfügung gestellt wird? Welcher Turnus ist hier einzuhalten?
Urteil: Natürlich sind ältere Fahrzeuge anfälliger!
Niemand wird wohl bestreiten, dass ältere Fahrzeuge anfälliger für einen Schaden sind als solche, die gerade erst frisch vom Band gelaufen sind. Das gilt natürlich auch für ein Wohnmobil, das zwar nicht häufig genutzt wird, das aber dennoch nach und nach einen gewissen Verschleiß zeigt. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat jetzt entschieden, dass ein Wohnmobil als älter gilt, wenn es älter als sechs Jahre ist. Die Hauptuntersuchung muss dann jährlich erfolgen – was für Privatpersonen ebenso wie für Unternehmer gilt.
Das Urteil legt nun verbindlich fest, dass ein Wohnmobil mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen einmal pro Jahr zur Hauptuntersuchung muss, wenn es sechs Jahre und älter ist.
Worauf basiert das Urteil?
Ausgangslage war, dass der Halter eines Wohnmobils zur Hauptuntersuchung fuhr. Das Fahrzeug war im April 2008 zugelassen worden, die Hauptuntersuchung fand im Juli 2013 statt, das Wohnmobil brachte 3,85 Tonnen auf die Waage. Die Prüfplakette wurde erteilt, gleichzeitig erging die Forderung, sich im Juli 2014 erneut vorzustellen.
Dies sah der Halter des Fahrzeugs aber nicht ein und berief sich auf die Anlage VIII zur StVZO, in der es um die Erteilung der Prüfplakette für zwei Jahre geht. Allerdings übersah der Herr dabei, dass ab dem 73. Zulassungsmonat die Fahrzeuge alljährlich zur Hauptuntersuchung vorzustellen sind. In diesem Fall nun wurde das Wohnmobil im 63 Monat nach der Zulassung vorgestellt und somit konnte die Plakette nur noch für zwölf Monate vergeben werden. Andernfalls hätte sich eine Fristüberschreitung ergeben.
Urteil: Warum muss das Wohnmobil öfter zur Hauptuntersuchung?
Der Verordnungsgeber ist laut Verwaltungsgericht Koblenz im Recht: Er berief sich bei seiner Verordnung auf Erhebungen, die eindeutig gezeigt haben, dass der Verschleiß an einem älteren Wohnmobil höher ist als bei einem Pkw. Der Verschleiß ist zwar geringer als bei einem anderen Nutzfahrzeug, dennoch ist er aber gegeben und muss regelmäßig kontrolliert werden.
Die erheblichen Mängel werden meist im siebten bis achten Jahr nach der Zulassung festgestellt, wobei diese Mängel bis zur Verkehrsunfähigkeit des Fahrzeugs führen können. Für neue Wohnmobile gelten etwas andere Fristen, hier wurde eine Dynamisierung der Fristen vorgenommen. Folglich können diese in etwas längeren Abständen kontrolliert werden. Für die Fahrzeuge älteren Typs gilt diese Dynamisierung aber nicht.
Das Verwaltungsgericht hatte keinerlei Bedenken gegen diese Verordnung, somit konnte sich der Besitzer des Wohnmobils im vorliegenden Streitfall auch nicht gegen die Verordnung auflehnen. Der Gestaltungsspielraum, den der Verordnungsgeber nutzen kann, wird laut Aussage des Gerichts nicht überschritten.
Für den Kläger bedeutet das, dass er sein Wohnmobil weiterhin alle zwölf Monate zur Hauptuntersuchung vorstellen muss. Für Unternehmer ist dieses Urteil natürlich ebenso bindend, auch wenn das häufige Vorstellen sicherlich erst einmal im Geschäftsalltag integriert werden muss. Hier gilt es, rechtzeitig an die Anmeldung zur HU zu denken!
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