Das Gemeinnützigkeitsrecht sieht (nicht nur in Solingen) vor, dass die Erträge, die im Rahmen der Tätigkeit einer gGmbH erwirtschaftet werden, für gemeinnützige Zwecke verwendet werden müssen. Die gemeinnützige GmbH ist von der Gewerbe- und der Körperschaftssteuer befreit. Vor allem Vereine und gemeinnützige Unternehmen, die aber eine wirtschaftliche Stellung bekommen möchten, versuchen nicht selten, eine gGmbH zu gründen. Normalerweise ist ihnen aufgrund des Gemeinnützigkeitsrechts und ihrer aktuellen Stellung die Teilnahme am wirtschaftlichen Leben untersagt. Eine Beratung ist angebracht!
Inhaltsverzeichnis: Das erwartet Sie in diesem Artikel
In Solingen eine gGmbH gründen?
Ob nun in Solingen oder einer anderen Stadt – die Regelungen zur Gründung einer gGmbH sind überall gleich. Zuerst einmal gilt, dass die gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung von bestimmten Steuern entweder gänzlich oder zumindest teilweise befreit ist. Dafür muss jedoch die Satzung den Anforderungen entsprechen, die durch das Gemeinnützigkeitsrecht gestellt werden.
Die Gewinne, die die Gesellschaft erwirtschaftet, müssen für gemeinnützige Zwecke verwendet werden – die Gesellschafter erhalten davon nichts. Dies ist wiederum aber möglich, wenn die Gesellschafter ihrerseits gemeinnützig arbeiten. Inwiefern Steuervergünstigungen in Anspruch genommen werden können, hängt von der Abgabenverordnung und der Anerkennung der Gemeinnützigkeit ab.
Nicht nur das Gemeinnützigkeitsrecht ist ausschlaggebend für diese Art der GmbH, sondern auch das Handelsgesetzbuch muss mit seinen Vorschriften beachtet werden. Durch den Namenszusatz hebt sich die gemeinnützige GmbH von der Form mit Gewinnerzielungsabsicht deutlich ab.
Bei der Betrachtung nach dem Gemeinnützigkeitsrecht gibt es noch zu beachten, dass eine Satzung der gemeinnützigen GmbH unter besonderen Bedingungen geändert werden kann und so eine funktionelle Annäherung an eine Stiftung möglich ist.
Dennoch findet das Stiftungsrecht keine Anwendung und auch die Stiftungsaufsicht greift hier nicht. Häufig sind übrigens Stiftungen Gesellschafter von gemeinnützigen Gesellschaften, wobei beide – Stiftung und Gesellschaft – getrennte juristische Personen bleiben.
Gemeinnützigkeitsrecht: Solingen als Beispiel
Strukturelle Elemente der normalen GmbH werden über den Gesellschaftsvertrag der gemeinnützigen GmbH mit den Anforderungen verbunden, die das Gemeinnützigkeitsrecht stellt.
Folgende Voraussetzungen müssen Sie mit Ihrer Gesellschaft erfüllen, wenn Sie als gemeinnützig gelten wollen:
- Die zu gründende Gesellschaft muss einen mildtätigen oder gemeinnützigen Zweck verfolgen. Auch eine Kombination mehrerer Zwecke ist möglich.
- Der Gegenstand, mit dem sich das Unternehmen befasst, muss zum Erreichen des gemeinnützigen Zwecks geeignet sein.
- Dieser Zweck muss unmittelbar und selbstlos verfolgt werden.
- Die Satzung muss beinhalten, dass das Gesellschaftsvermögen bei Auflösung derselben nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet wird.
Wird nun als Beispiel für die Erfüllung der Tätigkeit nach dem Gemeinnützigkeitsrecht Solingen herangezogen, so unterscheiden sich die Bedingungen nicht von denen, die in anderen Städten und Gemeinden vorangestellt werden. Eine Beratung zeigt, dass sich die gGmbH in Solingen ebenso und unter den gleichen Bedingungen gründen lässt wie anderswo.
So vermeiden Sie Stolpersteine
Verschiedene Stolpersteine können auch in unserem Beispiel für das Gemeinnützigkeitsrecht in Solingen bzw. dessen Anwendung dazu führen, dass das Gründen der gemeinnützigen GmbH schiefgeht. Eine Beratung ist daher wichtig und sollte auch mögliche Probleme umfassen.
Im Folgenden finden Sie daher eine Übersicht über mögliche Hürden:
Gebot |
Voraussetzungen |
Folgen |
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Satzungsprüfung | Satzung muss Mindestvoraussetzungen erfüllen | Voraussetzungen sind nicht von Anfang an erfüllt | – Entzug der Gemeinnützigkeit droht – Versagung Spendenabzug ist möglich |
Internetseite | Steuervergünstigungen gibt es nur für den ideellen Bereich | Die gGmbH nennt einen selbstständig tätigen Spender und legt einen aktiven Link zu dessen Seite | – Aktive Werbung steht der ideellen Einstufung entgegen – Gilt nicht mehr als Danksagung |
Kooperationen | Gesellschaft muss die Zwecke selbst verwirklichen, Hilfspersonen sind zulässig | Ausschließlich mittelbare Verwirklichung und Überlassung von Räumlichkeiten | – Keine eigene Zweckerzielung – Entzug der Gemeinnützigkeit |
Vergütungen | Geschäftsführung muss entsprechend der Satzungsbestimmungen handeln | Vorstand erhält Vergütung, Tätigkeit wird nicht ehrenamtlich ausgeübt | – Vorliegende Fehlverwendung der Mittel – Aberkennung der Gemeinnützigkeit |
Verwaltungsausgaben | Mittel müssen ausschließlich für das Erreichen gemeinnütziger Zwecke verwendet werden | Kosten für allgemeine Spendenwerbung übersteigen die Kosten für die Zweckerfüllung | – Mittelfehlverwendung – Entzug der Gemeinnützigkeit für das Jahr, in dem der Verstoß vorlag |
Verluste | Mittel müssen für gemeinnützige Zwecke verwendet werden | Verluste aus steuerpflichtigem Geschäftsbetrieb werden mit Mitteln der gemeinnützigen GmbH ausgeglichen | – Entzug der Gemeinnützigkeit – Bei Dauerverlusten: Einstellung der Tätigkeit prüfen |
Stifterrente | Höchstens 1/3 des Einkommens darf für die Stifterrente verwendet werden | Einkommen steht erst nach Jahresende fest | – Fehlverwendung der Mittel bei Überschreiten der Grenze – Entzug der Gemeinnützigkeit – Prognosen für das Einkommen festlegen! |
Vermögensbindung | Vermögen muss für gemeinnützige Zwecke verwendet werden | Änderung der Satzung zur Vermögensbindung für nicht begünstigte Körperschaft | – Entzug der Gemeinnützigkeit für das Jahr des Verstoßes sowie für die zehn vorangegangenen Jahre |
Fehlverwendung des Vermögens | Vermögen muss für gemeinnützige Zwecke verwendet werden | Vermögen wird für nicht satzungsgemäße Zwecke verwendet | – Entzug der Gemeinnützigkeit für das Jahr des Verstoßes sowie für die zehn vorangegangenen Jahre |
Generell müssen also immer die Gebote nach dem Gemeinnützigkeitsrecht berücksichtigt werden, wenn eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet oder unterhalten wird – ob nun in Solingen oder anderswo. Eine umfassende Beratung ist in jedem Fall zu empfehlen, denn so lassen sich die typischen Fehler besser vermeiden. Außerdem ist wichtig, die Gebote auch nach langjähriger Tätigkeit einzuhalten, denn nicht selten wird nach einiger Zeit der Tätigkeit deutlich weniger Energie darauf verwendet, sich an die Richtlinien nach dem Gemeinnützigkeitsrecht zu halten.
Dementsprechend kann es auch sinnvoll sein, nach einigen Jahren der Tätigkeit eine erneute Beratung zu nutzen, bei der die aktuellen Gegebenheiten des Unternehmens näher beleuchtet werden. Die Satzung sollte idealerweise nach einer Mustersatzung verfasst werden, die alle relevanten Punkte beinhaltet und bei der sämtliche Aspekte der Gemeinnützigkeit enthalten sind.
Für Gesellschaften in Solingen und anderswo gilt: Die genannten Stolpersteine sind nicht allumfassend oder abschließend. In einzelnen Fällen können sich durchaus weitere Probleme ergeben, die bedacht werden müssen.
Zuletzt sei gesagt, dass der Entzug der Vergünstigungen sehr umfassend ausfallen kann. Wenn steuerliche Vergünstigungen gänzlich entfallen, kann das das Aus für die gesamte Gesellschaft bedeuten. Daher gilt: Rechtskonform gründen und arbeiten und immer wieder den Status der Gemeinnützigkeit überprüfen lassen! Das schützt ebenso vor bösen Überraschungen wie eine gute Beratung.
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